Instanzenzug:
Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in der Zeit vom bis zunächst zum alleinigen Geschäftsführer und später zum Liquidator der X-GmbH bestellt. Mehrheitsgesellschafter neben einer in Florida ansässigen Gesellschaft war Herr Z, der auch an der ausländischen Gesellschaft mehrheitlich beteiligt war. Am stellte der Kläger für die GmbH einen Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens, der mit Beschluss vom Februar 1999 mangels Masse zurückgewiesen wurde. Am ... September 1998 wurde die Zwangsverwaltung für ein der GmbH gehörendes Grundstück mit einer ...anlage und Büro- und Wohnräumen angeordnet.
Umsatzsteuervorauszahlungen aufgrund nicht angefochtener Bescheide für das II. und IV. Quartal 1997 und angemeldete Umsatzsteuern für das III. Quartal 1997 leistete die GmbH nicht, die Umsatzsteuerjahreserklärung für 1997 gab sie nicht ab. Mit —bestandskräftigem— Bescheid setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) nach Schätzung der Besteuerungsgrundlagen die Jahresumsatzsteuer fest. Es ergab sich eine Forderung von 1 097 076,32 DM, in der die noch offenen Quartalsforderungen enthalten waren.
Das FA nahm den Kläger wegen rückständiger Umsatzsteuer anteilig mit einer geschätzten Tilgungsquote aus einer ebenfalls geschätzten Verfügungsmasse (Pachteinnahmen abzüglich Lohn- und Mietaufwendungen seit Übernahme der Geschäftsführung bis zur Anordnung der Zwangsverwaltung) in Höhe von 51 662 DM in Haftung.
Mit Einspruch und Klage wandte der Kläger sinngemäß gegen den Haftungsbescheid ein, ihm hätten während seiner Amtszeit keine finanziellen Mittel zur Zahlung der Abgaben zur Verfügung gestanden. Im Übrigen habe der Gesellschafter Z faktisch die Geschäfte geführt und ihn schriftlich hinsichtlich aller Forderungen aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer freigestellt.
Das Finanzgericht (FG) hatte zunächst beschlossen, den Gesellschafter Z dazu zu vernehmen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die GmbH bis zum über Einnahmen und Vermögen verfügt habe. Nachdem sich die Ladung des Z mangels ladungsfähiger Anschrift als undurchführbar erwies und die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet hatten, wies das FG die Klage ohne Beweiserhebung ab. Die Beweisaufnahme hielt es „mangels Entscheidungserheblichkeit” nicht mehr für erforderlich.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Er macht geltend, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden, weil ihm die „Sinnesänderung des Gerichts”, nämlich auf die Durchführung des Beweisbeschlusses zu verzichten und sofort eine Sachentscheidung zu treffen, nicht mitgeteilt worden sei. Die Beweisaufnahme sei erforderlich gewesen, weil für die Entscheidung des FG erheblich gewesen sei, ob er über Einnahmen oder Vermögen verfügte.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Mit seinem Vorbringen hat der Kläger einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise schlüssig dargelegt.
1. Die schlüssige Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes; § 96 Abs. 2 FGO) erfordert grundsätzlich u.a. eine substantiierte Darlegung, was der Beschwerdeführer bei einer ausreichenden Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte (vgl. , BFH/NV 2004, 512, m.w.N.); darüber hinaus muss angegeben werden, dass bei Berücksichtigung des Sachvortrags eine andere Entscheidung des FG möglich gewesen wäre (, BFH/NV 2003, 68, m.w.N.).
Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, was der Kläger vorgetragen oder sonst unternommen hätte, wenn ihm mitgeteilt worden wäre, dass das FG den Beweisbeschluss „mangels Entscheidungserheblichkeit” nicht ausführen würde.
Im Übrigen hat der Kläger nicht dargelegt, dass die gerügte Gehörverletzung ursächlich für das Unterlassen weiteren Vortrags sein konnte.
2. Soweit in der Beschwerde angesprochen wird, dass das FG die Vernehmung „anderer vom Kläger mit Schriftsatz vom benannter Personen” nicht für notwendig gehalten habe, ist damit der allein in Betracht kommende Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung (Verstoß gegen § 76 FGO) ebenfalls nicht dargetan.
Wird die Nichterhebung angebotener Beweise als Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemacht, so ist u.a. das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme zu benennen und darzulegen, inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. , BFH/NV 2003, 625, m.w.N.).
Der Kläger zitiert selbst, dass es das FG „mangels Entscheidungserheblichkeit nicht für notwendig gehalten” habe, die Beweiserhebung durchzuführen. Es hat die grob fahrlässige Verletzung steuerlicher Pflichten offenbar darin gesehen, dass der Kläger sich im Hinblick auf private Abmachungen mit dem Gesellschafter Z als von den Aufgaben eines Geschäftsführers freigestellt betrachtet hat und deshalb untätig geblieben ist. Ob diese Auffassung des FG materiell-rechtlich zutreffend ist, ist für die Frage, ob das FG einen Verfahrensfehler begangen hat, unbeachtlich. Die Beschwerde setzt sich nicht damit auseinander, dass auf der Grundlage dieser für das FG bestimmenden und daher beschwerderechtlich maßgebenden Rechtsauffassung der beantragten und unterbliebenen Zeugenvernehmung keine Bedeutung für die Entscheidung des Streitfalls zukommt.
3. Letztlich wendet sich der Kläger gegen die Würdigung des FG, dass die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die GmbH bis zum über Einnahmen und Vermögen verfügt habe, nicht entscheidungserheblich sei. Damit rügt er einen materiell-rechtlichen Fehler, der nicht zur Zulassung der Revision führen kann, es sei denn, es handelte sich um offensichtliche Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung. Für einen derartig schwerwiegenden, qualifizierten Rechtsanwendungsfehler hat der Kläger indes nichts vorgetragen (vgl. , BFH/NV 2003, 1445, m.w.N.).
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1308 Nr. 7
NAAAB-83234