Instanzenzug: FG des Landes Brandenburg Beschluss vom 4 V 1548/04
Gründe
I. Das Finanzgericht (FG) des Landes Brandenburg hat den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung von Zinsen zur Umsatzsteuer 1994 bis 1996 mit Beschluss vom abgewiesen und die Beschwerde nicht zugelassen. Der dennoch eingelegten Beschwerde hat das FG nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
1. Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Beschwerde gegen die Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das FG hat die Beschwerde in der angefochtenen Entscheidung nicht zugelassen und seine Entscheidung ausdrücklich für unanfechtbar erklärt. Mithin ist die Beschwerde nicht statthaft.
2. Wie der Formulierung „wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist” (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO) zu entnehmen ist, findet eine Zulassung der Beschwerde in den Fällen des § 128 Abs. 3 FGO durch den Bundesfinanzhof (BFH) nicht statt (ständige Rechtsprechung, vgl. , BFH/NV 2000, 481). Die in § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO vorgesehene entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO regelt mithin nur, nach welchen Kriterien das FG seine Entscheidung, ob die Beschwerde zugelassen werden soll, zu treffen hat.
3. § 128 Abs. 3 FGO ist mit dem Grundgesetz vereinbar (, nicht veröffentlicht, juris; vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs Beschlüsse des , Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung —HFR— 1976, 217; vom 2 BvR 923/76, HFR 1977, 32; vom 1 BvR 245/85, HFR 1986, 597).
4. Eine „außerordentliche Beschwerde” ist nicht statthaft (vgl. , BFH/NV 2006, 110).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1315 Nr. 7
JAAAB-83231