Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielgeräten und der Veranstaltung von Kartenspielen
Mit Urteil vom (verbundene Rechtssachen C-453/02 „Linneweber” und C-462/02 „Akritidis”) hat der EuGH entschieden, dass eine Umsatzsteuerbefreiung von Glücksspielen mit Geldeinsatz in zugelassenen öffentlichen Spielbanken gemeinschaftsrechtlich unzulässig ist, wenn gleichartige Umsätze außerhalb dieser Spielbanken umsatzsteuerpflichtig sind. Der BFH hat sich der Rechtsauffassung des EuGH in vollem Umfang angeschlossen. In seinen Anschlussurteilen vom (V R 7/02) und (V R 50/01) hat er entschieden, dass die Umsätze aus Geldspielen bzw. Kartenspielen umsatzsteuerfrei sind. Das Urteil vom ist im BStBl 2005 II S. 617 veröffentlicht worden und über den Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden. Daher hatte der Unternehmer bis zur Gesetzesänderung die Möglichkeit, sich auf die Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil B Buchstabe f der 6. EG-Richtlinie zu berufen. Sein Antrag musste einheitlich für alle offenen Jahre gelten (vgl. die landesweit abgestimmte Verfügung der OFDen vom ).
Am hat der Bundesrat dem Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen zugestimmt.
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Das Gesetz vom (BGBL 2006 I S. 1095) wird am heutigen Tag, dem , im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben: |
§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG lautet in seiner neuen Fassung: |
Steuerfrei sind: |
9b) die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Nicht befreit sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird; |
Mit der Gesetzesänderung, die somit am in Kraft tritt, werden die bislang umsatzsteuerfreien Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind, erstmals in die Umsatzsteuerpflicht einbezogen.
Somit sind auch die Umsätze von gewerblichen Glücksspielanbietern wieder umsatzsteuerpflichtig.
Oberfinanzdirektion Rheinland v.
Fundstelle(n):
FAAAB-83199