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Krankenversicherung; | Berechnung der Monatsfrist für den nachgehenden Leistungsanspruch nach § 19 SGB V

Nach § 19 SGB V besteht bei Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger ein Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dieser nachgehende Leistungsanspruch setzt mit dem Tage nach Beendigung des jeweiligen Mitgliedschaftsverhältnisses ein. Endet mithin ein Mitgliedschaftsverhältnis am 30. 6. eines Jahres, so besteht sowohl im Rahmen des § 19 Abs. 2 SGB V als auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 19 Abs. 3 SGB V ein Leistungsanspruch vom 1. 7. bis längstens 31. 7. dieses Jahres (Bespr. der Spitzenverbände der Krankenkassen v. , WzS 1996, 284).

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