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OLG Hamm 11.11.1996 30 RE Miet 2/96

Mietrecht; | Kündigung bei Tod des Mieters

Dem BGH wird gem. § 541 Abs. 1 Satz 3 ZPO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Kann der Vermieter, der nach dem Tod des Mieters das Mietverhältnis aufgrund des Sonderkündigungsrechts gem. § 569 BGB gegenüber dem Erben des Mieters kündigt, auch dann nur unter den Voraussetzungen des § 564b BGB kündigen, wenn der Erbe mit dem verstorbenen Mieter in der Wohnung keinen gemeinsamen Hausstand geführt hat und nicht gem. § 569a BGB in das Mietverhältnis eingetreten ist? ( 30 RE Miet 2/96). Der Senat ist entgegen den Rechtsentscheiden des OLG Hamburg (ZMR 1994, 247), BayObLG (ZMR 1985, 97) und OLG Karlsruhe (ZMR 1990, 108) der Ansicht, daß dem Erben, der mit dem Erblasser nicht gemeinsam in der Wohnung gelebt hat, der Schutz des § 564b BGB aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zugute kommen kann und da...

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