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Verwaltungsakt
I. Definition des Verwaltungsakts
Verwaltungsakt ist jede hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 118 Abs. 1 Satz 1 AO).
Der Verwaltungsakt ist ein Zentralbegriff des Steuerverwaltungsrechts.
Durch Verwaltungsakt bestimmt die Finanzbehörde hoheitlich und einseitig gegenüber dem Steuerpflichtigen, was im Einzelfall verbindlich ist.
Durch Verwaltungsakt (Steuerbescheid) setzt die Finanzbehörde die Steuer fest (§ 155 Abs. 1 S. 1 AO). Der Steuerbescheid ist in Verbindung mit dem Leistungsgebot seinerseits Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 218 Abs. 1 AO).
Auch innerhalb des Erhebungsverfahrens wird das Rechtsverhältnis zum Steuerpflichtigen durch Verwaltungsakte geregelt, etwa durch Stundung (§ 222 AO) oder Billigkeitserlass (§ 227 AO). Der Verwaltungsakt ist Vollstreckungstitel (§ 251 AO) und damit Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Steuerpflichtigen.
Die Abgabenordnung unterscheidet zwischen Steuerverwaltungsakten (Steuerbescheide und diesen gleichgestellte Bescheide) und sonstigen Verwaltungsakten (z.B. Haftungsbescheid, Duldungsbescheid). Die Unterscheidung ist wesentlich für die Anwendbarkeit von Korrekturvorschriften (vgl. hierzu Punkt III.).
Der betroffene Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, sich gegen Verwaltungsakte durch außergerichtliche (Einspruch) und/oder gerichtliche (Klage) Rechtsbehelfe zu wehren.
II. Begriffsmerkmale des Verwaltungsakts
Maßnahme ist jedes willensgetragene Handeln mit Entscheidungscharakter. Das Handeln muss auf eine Regelung zielen, das heißt, verbindlich eine Rechtswirkung herbeiführen (konstitutiver Verwaltungsakt) oder einen bestehenden Rechtszustand feststellen wollen (deklaratorischer Verwaltungsakt).
Der Steueranspruch (§ 37 AO) wird durch Steuerbescheid verbindlich betragsmäßig festgestellt, § 155 Abs. 1 S. 1 AO (deklaratorischer Verwaltungsakt). Dagegen wird durch die Festsetzung eines Verspätungszuschlages der Anspruch auf Zahlung des Zuschlages i.d.R. erst begründet (konstitutiver Verwaltungsakt).
Die Finanzbehörde muss auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts handeln. Dies bedeutet, dass sie von der Befugnis der öffentlichen Gewalt gegenüber einem ihr Unterworfenen Gebrauch macht. Hoheitliche Maßnahmen wurzeln im Über-/ Unterordnungsverhältnis der öffentlichen Gewalt gegenüber dem Steuerpflichtigen und werden einseitig ihm gegenüber angeordnet. Die privatrechtliche Betätigung der Finanzbehörde (zum Beispiel Kauf von Büromöbeln, Verkauf eines gebrauchten Dienstwagens) stellt keinen Verwaltungsakt dar.
Die Maßnahme muss sich auf einen Einzelfall beziehen, das heißt eine konkrete und individuelle Regelung treffen. Individuell ist eine Maßnahme, wenn sie sich an eine bestimmte Person oder Personengruppe richtet. Konkret ist eine Maßnahme, wenn sie einen bestimmten Sachverhalt betrifft. Hierdurch unterscheidet sich der Verwaltungsakt von den Rechtsnormen (Gesetze und Rechtsverordnungen), die sich an eine Vielzahl von Personen richten (generelle Regelungen) und einen vom Einzelfall losgelösten Sachverhalt betreffen (abstrakte Regelungen).
Die Maßnahme muss auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen zielen, d.h. sich an ein Rechtssubjekt außerhalb der Finanzbehörde richten. Maßnahmen, die lediglich eine behördeninterne Bedeutung haben, sind deshalb keine Verwaltungsakte (zum Beispiel die Anweisung eines Vorstehers an die Rechtsbehelfsstelle, einen Einspruch zurückzuweisen).
Die Maßnahme muss von einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen werden. Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, insbesondere jedes Finanzamt (§ 6 Abs. 1 AO).
III. Arten von Verwaltungsakten im Besteuerungsverfahren
Verwaltungsakte können in verschiedene Arten unterteilt werden:
1. Steuerbescheide und diesen gleichgestellte Bescheide
Die Vorschriften über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren (§§ 155 ff. AO) finden nur für Steuerbescheide und ihnen gleichgestellte Bescheide Anwendung. Dies gilt insbesondere für die Korrekturvorschriften gem. § 164 AO, § 165 AO, und §§ 172 ff. AO sowie die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung (§ 169 AO bis § 171 AO ). § 130 AO und § 131 AO gelten nicht. § 129 AO findet dagegen Anwendung (§ 172 Abs. 1 Nr. 2d AO).
Steuerbescheide und diesen gleichgestellte Bescheide sind:
Steuerbescheide, § 155 Abs. 1 AO,
Vergütungsbescheide, § 155 Abs. 5 AO,
Steueranmeldungen, § 168 AO,
Feststellungsbescheide, § 179 AO,§ 181 Abs. 1 AO,
Steuermessbescheide, § 184 AO
Zerlegungsbescheide, § 188 AO,
Zuteilungsbescheide, § 190 AO,
Zinsbescheide, § 239 AO,
Bescheide über die Änderung der oben genannten Bescheide.