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Haftung des Vertreters
Der entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine GmbH-Geschäftsführerin für nicht von ihr angemeldete und abgeführte Lohnsteuer gem. §§ 69, 34 AO haftet und inwieweit sie sich nicht allein damit entlasten kann, einen Steuerberater eingeschaltet zu haben.
I. Definition
Nicht bzw. beschränkt geschäftsfähige natürliche Personen, Personengesellschaften und Körperschaften können ihre steuerlichen Verpflichtungen nicht selbst erfüllen. Für sie handeln ihre gesetzlichen Vertreter bzw. ihre Organe. Bei deren Handeln kann es zu vorwerfbaren Pflichtverletzungen kommen. Führen diese zu einem Schaden für den Staat, so haften die gesetzlichen Vertreter/die Organe gem. § 69 AO für diesen Schaden.
Entsprechendes gilt für Personen, die zwar keine gesetzlichen Vertreter bzw. Organe eines Steuerpflichtigen sind, aber aus anderen Gründen über dessen Wirtschaftsgüter verfügen können.
Die Haftung erfolgt somit für fremde Steuerschulden.