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BFH 13.12.2005 X R 49/03, NWB direkt 19/2006 S. 11

Fördergebietsgesetz: Verbleibensvoraussetzungen

Die Anschaffung und die Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie nachträgliche Herstellungsarbeiten an solchen Wirtschaftsgütern sind – unter weiteren Voraussetzungen – nur begünstigt, wenn sie mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte des Steuerpflichtigen im Fördergebiet gehören. Werden solche Wirtschaftsgüter auf einen Dritten übertragen, sind die Verbleibensvoraussetzungen nur erfüllt, wenn der ursprüngliche Betrieb, zu dessen Anlagevermögen die Wirtschaftsgüter gehörten, und der Betrieb des Dritten wirtschaftlich identisch sind.

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