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Umsatzsteuer; | Portokosten als durchlaufende Posten? (§ 10 UStG)
Zur Frage, ob bei Werbeagenturen, Lettershops usw., die die Versendung von Prospekten u. ä. für ihre Kunden übernehmen, die angefallenen Portokosten bei der Weiterberechnung an den Kunden ggf. als durchlaufende Posten behandelt werden können oder ob sie als Teil des Entgelts für die Leistung der Agentur usw. anzusehen sind, hat die IV 21 Stellung genommen. Danach gilt, daß nur, wenn der Kunde mit der Deutschen Post in Rechtsbeziehungen tritt, die Agentur usw. den verauslagten Portobetrag als durchlaufenden Posten behandeln kann.