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Umsatzbesteuerung der Notare im Landesdienst
Notare im Landesdienst sind mit der gesamten Beurkundungstätigkeit (ausgenommen sind Fälle des § 10 Abs. 2 Satz 2 LJKG) ab Unternehmer i. S. des § 2 Abs. 1 UStG. Die Umsätze unterliegen dem allgemeinen Steuersatz. Die Umsatzsteuer ist von den anzusetzenden Gebühren und Auslagen – ohne Abzug des Staatsanteils – zu berechnen.