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DBA Frankreich: Verständigungsvereinbarung zur 183-Tage-Regelung und Grenzgängerregelung
Nach Art. 13 Abs. 4 DBA Frankreich können Einkünfte aus unselbständiger Arbeit nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Arbeitnehmer ansässig ist, wenn sich dieser Arbeitnehmer vorübergehend, zusammen nicht länger als 183 Tage im Laufe eines Kalenderjahrs, in dem anderen Staat aufhält; daneben müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Art. 13 Abs. 5 DBA Frankreich findet auf Arbeitnehmer Anwendung, die im Grenzgebiet des einen Staats ihre Tätigkeit ausüben und im Grenzgebiet des anderen Staats ihren Wohnsitz haben, zu dem sie in der Regel jeden Tag zurückkehren (Grenzgänger). Das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steht in diesen Fällen ausschließlich dem Wohnsitzstaat zu.