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Verfassungsmäßigkeit von § 32 Abs. 4 Satz 2, 5, 6 EStG
§ 32 Abs. 4 Satz 2, 5, 6 EStG (in der für 2001 geltenden Gesetzesfassung EStG wird ein Kind für das Kindergeld dann berücksichtigt, wenn es sich in einer Ausbildung oder Überbrückungszeit befindet oder auf eine Ausbildung wartet und wenn es Bezüge von nicht mehr als 14 040 DM im Jahr – Jahresgrenzbetrag – hat) verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 GG.