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Verkauf einer Allgemeinarztpraxis und Neueröffnung einer Praxis für Naturheilkunde
Der Betrieb einer Arztpraxis, die sich besonderer Behandlungsmethoden (Naturheilverfahren, chinesische Medizin u. ä.) bedient, stellt keine wesensmäßig unterschiedliche Tätigkeit im Verhältnis zu einer ansonsten üblichen Allgemeinarztpraxis dar, so dass kein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn vorliegt, wenn ein bisher hauptsächlich Kassenpatienten behandelnder Allgemeinmediziner seine Praxis verkauft und innerhalb von drei Monaten am selben Ort eine Praxis für Naturheilkunde eröffnet hat. Das gilt auch dann, wenn der Veräußerer in seiner neuen Praxis keine Kassenpatienten und keine Notfälle behandelt und er auch keine Hausbesuche vornimmt.