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Freibetrag für weichende Erben
Der Freibetrag gemäß § 14a Abs. 4 EStG setzt die Abfindung „weichender Erben” voraus. Weichender Erbe ist, wer gesetzlicher Erbe eines Inhabers eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist oder bei gesetzlicher Erbfolge wäre, aber nicht zur Übernahme des Betriebs berufen ist. § 14a Abs. 4 EStG erfordert, dass der Hof als betrieblicher Organismus in seinem Kern erhalten bleibt und auf einen Hoferben übertragen werden kann. Der Abfindung muss die Tendenz zur Betriebserhaltung zugrunde liegen, außerdem muss die Identität des Betriebs gewahrt bleiben. „Weichender Erbe” kann nur sein, wer einen geringeren Flächenbestand erhält als der angebliche Hoferbe.