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Doppelbesteuerung | DBA Dänemark: Behandlung von Leistungen der deutschen berufsständischen Versorgungseinrichtungen
Das DNK (BStBl 2006 I S. 248) die Verständigungsvereinbarung zur Auslegung von Art. 18 Abs. 2 DBA Dänemark veröffentlicht. Danach sind die durch deutsche berufsständische Versorgungseinrichtungen ausgezahlten Ruhegehälter als Leistungen aufgrund des Sozialversicherungsrechts der Bundesrepublik Deutschland anzusehen und können somit nach Art. 18 Abs. 2 DBA Dänemark nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden.