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Einlagewert als AfA-Bemessungsgrundlage
Besonderheiten bei Einlage in eine Mitunternehmerschaft
Die AfA bemisst sich bei Wirtschaftsgütern, die in ein Betriebsvermögen eingelegt werden, nicht nach den fortgeführten historischen Anschaffungskosten, sondern nach dem Einlagewert, der im Bereich der Überschusseinkünfte um AfA gekürzt wurde. Das Niedersächsische Finanzgericht entscheidet gegen die Verwaltungsauffassung (R 7.3 Abs. 6 EStR).
Einlagewert als „fiktive” Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Das Niedersächsische Finanzgericht hatte im Urteil v. - 13 K 661/03 über einen Fall zu entscheiden, in dem die Ehefrau dem Gewerbebetrieb des Ehemanns einen Gebäudeteil vermietet hatte. Mit dem Tod der Ehefrau am wurde der Ehemann als Alleinerbe Gesamtrechtsnachfolger und der Gebäudeteil damit notwendiges Betriebsvermögen. Der Ehemann begehrte in seiner Einkommensteuererklärung, die AfA aus dem Einlagewert abzüglich der anteiligen bisherigen AfA vorzunehmen, während das Finanzamt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG i. d. F. des StEntlG 1999 (jetzt § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG) und R 43 Abs. 6 Satz 1 EStR 1999 (jetzt R 7.3 Abs. 6 Satz 1 EStR 2005) nur die AfA nach den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich bisheriger AfA zulassen wollte.
Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanz...