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Arbeitsförderung; | Arbeitslosengeld für Bezieher einer Dienstbeschädigungsteilrente ab
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder eine andere Lohnersatzleistung nach dem AFG wie z. B. das Altersübergangsgeld ruht - je nach Lage des Falles ganz oder teilweise - während einer Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsteilrente zuerkannt ist (§ 118 Abs. 1 Nr. 3 AFG i. V. mit § 1 Abs. 3 der Ruhens-VO v. , BGBl I S. 502 i. d. F. des Art. 4 des Gesetzes v. , BGBl I S. 2353). Diese Rente wird vom an für einen großen Teil der Berechtigten durch einen Dienstbeschädigungsausgleich ersetzt, dessen Höhe grundsätzlich der Grundrente nach dem BVG entspricht (Art. 3 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes v. , BGBl I S. 1674). Dementsprechend entfällt das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Wegen einer danach möglichen Zahlung sollten sich begün...