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Merkblatt Kindergeld

Zu diesem Merkblatt

Das Kindergeld wird zur Steuerfreistellung des elterlichen Einkommens in Höhe des Existenzminimums eines Kindes gezahlt.

Das Existenzminimum umfasst auch den Bedarf für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung des Kindes. Soweit das Kindergeld darüber hinausgeht, dient es der Förderung der Familien. Im laufenden Kalenderjahr wird zunächst das Kindergeld als Steuervergütung gezahlt. Die steuerlichen Freibeträge für Kinder werden beim Abzug der Lohnsteuer grundsätzlich nicht berücksichtigt. Bei der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt nachträglich, ob durch den Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes die Steuerfreistellung des Existenzminimums des Kindes auch tatsächlich erreicht worden ist. Ist dies nicht der Fall, werden die steuerlichen Freibeträge abgezogen und das zustehende Kindergeld mit der Steuerschuld des Kindergeldberechtigten verrechnet. Dies gilt selbst dann, wenn kein Kindergeld beantragt wurde.

Dieses Merkblatt soll einen Überblick über den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelungen zum Kindergeld geben. Lesen Sie es bitte genau durch, damit Sie über Ihre Rechte und Pflichten unterrichtet sind.

Das Merkblatt kann natürlich nicht auf jede Einzelheit eingehen. Ausführliche Informationen stehen im Internet unter www.familienkasse.de oder www.bzst.de

Das Internetangebot bietet einen umfassenden Überblick über das Kindergeldrecht.

Hinweis zum Kinderzuschlag:

Seit Januar 2005 können Eltern, die mit ihren minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt leben, unter bestimmten Bedingungen einen Kinderzuschlag erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie über Einkommen und Vermögen verfügen, das es zwar ermöglicht, das eigene Existenzminimum, nicht aber das von minderjährigen Kindern zu decken.

Der Kinderzuschlag ist eine Sozialleistung und wird ausschließlich von den Familienkassen der Bundesagenturen für Arbeit festgesetzt. Näheres hierzu finden Sie im Merkblatt Kinderzuschlag und im Internet unter www.Kinderzuschlag.de.

Weitere Fragen Können an die Familienkasse gerichtet werden.

1. Wer erhält Kindergeld

Deutsche erhalten nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld, wenn sie

  • in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder

  • im Ausland wohnen, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder entsprechend behandelt werden.

In Deutschland wohnende Ausländer können Kindergeld erhalten, wenn sie eine gültige Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu bestimmten Zwecken besitzen (vor dem erteilte Aufenthaltsberechtigungen sowie unbefristete Aufenthaltserlaubnisse gelten weiter als Niederlassungserlaubnis). Dies gilt nicht für Staatsangehörige der Europäischen Union sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes, deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist (Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen. Luxemburg, Malta, Niederlande. Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien. Ungarn und Zypern) und für Staatsangehörige der Schweiz. Sie können Kindergeld unabhängig davon erhalten, ob sie eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis besitzen. Das Gleiche gilt für Staatsangehörige Serbiens und Montenegros, Bosnien-Herzegowinas, Marokkos, Tunesiens, Algeriens und der Türkei auf Grundlage der jeweiligen zwischenstaatlichen Abkommen, wenn sie in Deutschland als Arbeitnehmer arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind oder beispielsweise Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld beziehen. Unanfechtbar anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte können ebenfalls Kindergeld erhalten.

Saisonarbeitnehmer, Werkvertragsarbeitnehmer und Arbeitnehmer, die von ihrem im Ausland ansässigen Arbeitgeber zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt worden sind, haben keinen Anspruch auf Kindergeld, selbst wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken besitzen.

Wer im Ausland wohnt und in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, kann Kindergeld als Sozialleistung nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten, wenn er

  • in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit steht oder

  • als Entwicklungshelfer oder Missionar tätig ist oder

  • Rente nach deutschen Rechtsvorschriften bezieht, Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes ist und in einem der Mitgliedstaaten lebt.

Hat der eine Elternteil Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und der andere nach dem Bundeskindergeldgesetz, geht der Anspruch nach dem Einkommensteuergesetz vor.

2. Für welche Kinder kann man Kindergeld erhalten?

Kindergeld wird für Kinder – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit – gezahlt, die in Deutschland einen Wohnsitz haben oder sich hier gewöhnlich aufhalten. Dasselbe gilt, wenn die Kinder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes leben.

Als Kinder werden berücksichtigt

  • im ersten Grad mit dem Antragsteller verwandte Kinder, darunter auch angenommene (adoptierte) Kinder,

  • Kinder des Ehegatten (Stiefkinder) und Enkelkinder, die der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat,

  • Pflegekinder, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört insbesondere, dass der Antragsteller mit ihnen durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden ist und er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat.

Die Pflegekinder müssen wie eigene Kinder zur Familie gehören; ein Obhuts- und Betreuungsverhältnis zu den leiblichen Eltern darf nicht mehr bestehen.

Für in den Haushalt aufgenommene Geschwister besteht nur dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn sie als Pflegekinder berücksichtigt werden können.

Eine Haushaltsaufnahme liegt nur dann vor, wenn das Kind ständig in der gemeinsamen Familienwohnung des Antragstellers lebt, dort versorgt und betreut wird. Die bloße Anmeldung bei der Meldebehörde genügt also nicht! Eine nur tageweise Betreuung während der Woche oder ein wechselweiser Aufenthalt bei der Pflegeperson und bei den Eltern begründet keine Haushaltsaufnahme. Eine bestehende Haushaltszugehörigkeit wird durch eine zeitweilige auswärtige Unterbringung wegen Schul- oder Berufsausbildung oder Studium des Kindes nicht unterbrochen.

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird Kindergeld für alle Kinder gezahlt, darüber hinaus nur unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen (siehe unter Nummer 3).

Wenn für Vollwaisen oder Kinder, die den Aufenthalt ihrer Eltern nicht kennen, keiner dritten Person Kindergeld zusteht, können diese für sich selbst Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz wie für ein erstes Kind beantragen.

3. Welche Voraussetzungen müssen über 18 Jahre alte Kinder zusätzlich erfüllen?

3.1 Kinder in Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium

Für ein über 18 Jahre altes Kind kann bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Kindergeld weiter gezahlt werden, solange es sich in einer Berufsausbildung befindet. Unter Berufsausbildung ist die Ausbildung für einen zukünftigen Beruf zu verstehen. Die Ausbildungsmaßnahmen müssen auf ein bestimmtes Berufsziel ausgerichtet sein und notwendige, nützliche oder förderliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Ausübung des angestrebten Berufs vermitteln. Zur Berufsausbildung gehört der Besuch allgemeinbildender Schulen sowie eine weiterführende Ausbildung oder die Ausbildung für einen weiteren Beruf. Die Kindergeldzahlung endet spätestens mit dem Ende des Schuljahres bzw. bei Kindern in betrieblicher Ausbildung oder im Studium mit dem Monat, in dem das Kind vom Gesamtergebnis der Prüfung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist, auch wenn der Ausbildungsvertrag für längere Zeit abgeschlossen war oder das Kind nach der Abschlussprüfung an der (Fach-)Hochschule noch immatrikuliert bleibt.

Wird die Ausbildung wegen Erkrankung oder Mutterschaft nur vorübergehend unterbrochen, wird das Kindergeld grundsätzlich weitergezahlt, nicht jedoch während des Bezuges von Erziehungsgeld bzw. während der Elternzeit.

Kindergeld wird auch für eine Übergangszeit (Zwangspause) bis zu vier Kalendermonaten gezahlt (z. B. zwischen Schulabschluss und Beginn der Berufsausbildung, vor und nach dem Wehr- bzw. Zivildienst, einem entsprechenden Ersatzdienst oder einem Freiwilligendienst im Sinne der Nummer 3.4, wenn sich tatsächlich eine weitere Berufsausbildung anschließt).

Über das 27. Lebensjahr hinaus wird für Kinder in Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium Kindergeld gezahlt, wenn sie

  • den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet haben,

  • sich freiwillig für nicht mehr als drei Jahre zum Wehrdienst verpflichtet haben,

  • eine vom Grundwehr- bzw. Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt haben,

und zwar längstens für die Dauer des gesetzlichen Grundwehr- bzw. Zivildienstes. Für die Zeit der Ableistung der genannten Dienste selbst steht den Eltern grundsätzlich kein Kindergeld zu.

3.2 Kinder ohne Arbeitsplatz

Kindergeld wird auch für ein über 18 Jahre altes Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland oder einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger (Arbeitsgemeinschaft/Kommune) als Arbeitsuchender gemeldet ist. Geringfügige Tätigkeiten schließen den Kindergeldanspruch nicht aus. Geringfügigkeit liegt vor, wenn die Bruttoeinnahmen im Monatsdurchschnitt nicht mehr als 400 Euro betragen. Hat das arbeitsuchende Kind vor Vollendung des 21. Lebensjahres den gesetzlichen Grundwehrdienst, Zivildienst oder einen entsprechenden Dienst abgeleistet, wird für diese Verzögerungszeit (siehe unter Nummer 3.1) Kindergeld über das 21. Lebensjahr hinaus weitergezahlt.

3.3 Kinder ohne Ausbildungsplatz

Für ein über 18 Jahre altes Kind steht bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Kindergeld zu, wenn es eine Berufsausbildung aufnehmen will, aber wegen fehlenden Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Die Berücksichtigung als ausbildungsplatzsuchendes Kind setzt voraus, dass trotz ernsthafter Bemühungen die Suche nach einem Ausbildungsplatz zum frühestmöglichen Zeitpunkt bisher erfolglos verlaufen ist.

Bei eigenen Bemühungen des Kindes müssen diese durch Vorlage entsprechender Unterlagen (z. B. Absagen auf Bewerbungen) nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Der Ausbildungsplatzmangel ist auch hinreichend belegt, wenn das Kind bei der Berufsberatung einer Agentur für Arbeit oder bei einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger (Arbeitsgemeinschaft/Kommune) als Bewerber für einen Ausbildungsplatz oder für eine Bildungsmaßnahme geführt wird.

3.4 Kinder im freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahr, im Aktionsprogramm „Jugend” der EU oder einem Auslandsdienst nach dem Zivildienstgesetz

Ein über 18 Jahre altes Kind kann bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres berücksichtigt werden, wenn es ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr nach den jeweiligen Förderungsgesetzen ableistet. Dieses Jahr kann auch im Ausland abgeleistet werden, wenn der Träger seinen Hauptsitz in Deutschland hat.

Nimmt ein Kind am Aktionsprogramm „Jugend” der EU teil, kann es bis zur Dauer von zwölf Monaten berücksichtigt werden. Leistet das Kind einen Dienst nach § 14b des Zivildienstgesetzes im Ausland, kann es während der Dauer dieses Dienstes berücksichtigt werden.

3.5 Behinderte Kinder

Für ein über 18 Jahre altes Kind wird Kindergeld gezahlt, wenn es wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Die Behinderung des Kindes muss schon vor der Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein. Übersteigen die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht den Grenzbetrag von 7 680 € im Kalenderjahr, geht die Familienkasse davon aus, dass das Kind sich nicht selbst unterhalten kann. Gegebenenfalls kann ein über diesem Betrag liegender behinderungsbedingter Mehrbedarf des behinderten Kindes glaubhaft gemacht werden, der dann in die Entscheidung einbezogen wird.

Das Vermögen behinderter Kinder hat keine Auswirkungen auf den Anspruch auf Kindergeld.

Kindergeld für behinderte Kinder wird über das 27. Lebensjahr hinaus ohne altersmäßige Begrenzung gezahlt.

3.6 Wegfall des Kindergeldes bei Einkünften und Bezügen eines über 18 Jahre alten Kindes

Selbst wenn ein Kind über 18 Jahre die Voraussetzungen unter den Nummern 3.1 bis 3.4 erfüllt wird kein Kindergeld gezahlt, wenn es Einkünfte und Bezüge, mit denen es seinen Unterhalt oder seine Berufsausbildung bestreiten kann, von mehr als 7 680 € im Kalenderjahr hat. Bei Kindern, die Ihren Wohnsitz im Ausland haben, wird der genannte Grenzbetrag gekürzt, soweit dies nach den Verhältnissen im Wohnsitzland des Kindes notwendig und angemessen ist.

Einkünfte sind alle in § 2 Abs. 1 EStG aufgeführten Einkünfte: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG.

Als Einkünfte gelten die steuerpflichtigen Einnahmen aus einer der o. g. Einkunftsarten abzüglich der Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben.

Zu den Einkünften zählen insbesondere:

  • Ausbildungsvergütungen einschließlich vermögenswirksamer Leistungen. Einnahmen aus einer neben der Ausbildung, während einer Übergangszeit oder in den Schul- bzw. Semesterferien ausgeübten Erwerbstätigkeit sowie einmalige Zuwendungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld; bei Arbeitnehmern ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 € abzuziehen, soweit nicht höhere Werbungskosten geltend gemacht werden,

  • Einnahmen aus Kapitalvermögen nach Abzug der Werbungskosten und des Sparer-Freibetrages (s. jedoch unter Bezüge),

  • vom Träger gewährte Sachbezüge und Taschengeld während eines freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres oder der Teilnahme am Aktionsprogramm „Jugend” der EU abzüglich des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 920 €,

  • Hinterbliebenenbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften abzüglich des Versorgungs-Freibetrages und des Zuschlages zum Versorgungs-Freibetrag (s. jedoch unter Bezüge) sowie des Pauschbetrages in Höhe von 102 €,

  • Hinterbliebenen- und Erwerbsunfähigkeitsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit ihrem steuerrechtlichen Ertragsanteil abzüglich des Werbungskosten-Pauschbetrages.

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag kann nur einmal abgezogen werden. Sofern höhere Werbungskosten geltend gemacht werden sollen, kann ein spezieller Vordruck bei den Familienkassen angefordert werden.

Zu den Bezügen zählen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht zu versteuern sind, sowie pauschal versteuerter Arbeitslohn.

Bezüge sind insbesondere:

  • Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Krankengeld. Mutterschaftsgeld, Sozialgeld.

  • Bafög, soweit als Zuschuss gezahlt,

  • Leistungen an Auszubildende für die Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung, die aus arbeitsmarktpolitischen Gründen gefördert werden,

  • Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung,

  • der über den Ertragsanteil hinausgehende Rentenbetrag aus einer gesetzlichen Rentenversicherung,

  • Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (ausgenommen Leistungen zur Bestreitung eines durch Körperschaden bedingten Mehrbedarfs),

  • Geld- und Sachbezüge (Unterkunft und Verpflegung) von Wehrdienst- und Zivildienstleistenden einschließlich Weihnachtsgeld und Entlassungsgeld,

  • die Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem Vermögensbildungsgesetz,

  • die steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit,

  • Geld- und Sachbezüge im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses im Ausland,

  • nicht besteuerte Zuflüsse bis zur Höhe des Sparer-Freibetrages und des Versorgungs-Freibetrages.

Von der Summe der Bezüge ist eine Kostenpauschale von 180 € pro Kalenderjahr abzuziehen. Es können gegebenenfalls auch höhere Aufwendungen abgezogen werden, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit den Bezügen stehen.

Nicht zu den Bezügen zählen vor allem:

  • Unterhaltsleistungen der Eltern,

  • Erziehungsgeld,

  • Mutterschaftsgeld nach der Entbindung, wenn es auf das Erziehungsgeld angerechnet wurde,

  • Leistungen der Pflegeversicherung.

Fließen dem Kind mehrere der aufgezählten Einkünfte und Bezüge zu, werden sie zusammengerechnet. Erhält das Kind Sachleistungen (z. B. Verpflegung und Unterkunft), sind diese nach der Sachbezugsverordnung mit den dort genannten Geldwerten anzusetzen. Bei der Feststellung der maßgebenden Einkünfte und Bezüge ist grundsätzlich auf das gesamte Kalenderjahr abzustellen. Negative Einkünfte mindern positive Bezüge.

Die Summe der Einkünfte und Bezüge des Kindes ist um den Arbeitnehmer-Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Sozialversicherung sowie die besonderen Ausbildungskosten (ausbildungsbedingter Mehrbedarf) zu kürzen. Besondere Ausbildungskosten sind Aufwendungen, die bei einem Arbeitnehmer steuerlich als Werbungskosten zu berücksichtigen wären. Nicht abzugsfähig sind Kosten für Miete und Verpflegung, weil diese bereits im Jahresgrenzbetrag enthalten sind.

Überschreiten die Einkünfte und Bezüge des Kindes abzüglich des Arbeitnehmer-Pflichtbeitrages zur gesetzlichen Sozialversicherung und der besonderen Ausbildungskosten den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag von 7 680 €. entfällt der Kindergeldanspruch für dieses Kind für das gesamte Kalenderjahr, und zwar auch dann, wenn Weihnachtsgeld, vermögenswirksame Leistungen oder eine (tarifvertragliche) Erhöhung der Ausbildungsvergütung zum Überschreiten des Jahresgrenzbetrages geführt haben. Bereits gezahltes Kindergeld muss dann zurückgezahlt werden.

Besteht für ein über 18 Jahre altes Kind nur für einen Teil des Jahres Anspruch auf Kindergeld (z. B. weil das Kind im Laufe des Jahres seine Berufsausbildung beendet), verringert sich der Grenzbetrag um jeweils ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem das Kind an keinem Tag eine der unter den Nummern 3.1 bis 3.4 genannten besonderen Voraussetzungen erfüllt. Die Einkünfte und Bezüge des Kindes sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie auf die Zeiten entfallen, in denen das Kind eine der unter den Nummern 3.1 bis 3.4 genannten Voraussetzungen erfüllt. Zu Beginn des Jahres hat die Familienkasse anhand der ihr vorliegenden Angaben eine Prognose über die Einkünfte und Bezüge des kommenden Jahres zu treffen. Dabei sind sicher zu erwartende Änderungen, wie z. B. anstehende Tariferhöhungen, bereits zu berücksichtigen. Wird aufgrund einer Prognose zunächst Kindergeld abgelehnt, erweist sich diese aber aufgrund der vorgelegten Nachweise als unzutreffend, kann die Entscheidung der Familienkasse auch nach Ablauf des Jahres noch geändert werden.

Ein Verzicht auf Teile der dem Kind zustehenden Einkünfte und Bezüge wird kindergeldrechtlich nicht anerkannt, d. h., es wird von den Beträgen ohne Verzicht ausgegangen.

3.7 Verheiratete Kinder, Kinder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft und andere Sonderformen

Ein verheiratetes volljähriges Kind wird grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt, weil mit der Heirat nicht mehr die Eltern zum Unterhalt des Kindes verpflichtet sind, sondern der Ehegatte.

Dies gilt auch für Fälle, in denen die Unterhaltspflicht eines Kindergeldberechtigten hinter der Unterhaltspflicht anderer Personen für das Kind zurücktritt, insbesondere

  • bei Kindern in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,

  • bei dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Kindern und

  • bei nicht verheirateten Kindern, die einen Anspruch auf Unterhalt nach § 1615 Buchst. I Abs. 4 BGB gegenüber dem Vater bzw. der Mutter des Kindes haben.

Ein Kindergeldanspruch kann allerdings dann fortbestehen, wenn die Eltern weiterhin für ihr Kind aufkommen, weil Einkünfte und Bezüge des Kindes sowie das verfügbare Einkommen des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners so gering sind, dass der Unterhalt des Kindes nicht sichergestellt ist.

Entsprechendes gilt für die von ihrem Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner getrennt lebenden oder geschiedenen Kindern sowie Kinder mit Unterhaltsanspruch nach § 1615 Buchst. I BGB.

Unterhaltszahlungen an ein dauernd getrennt lebendes oder geschiedenes Kind sowie Hinterbliebenenbezüge eines verwitweten Kindes zählen zu dessen Einkünften bzw. Bezügen.

4. Wie hoch ist das Kindergeld?

Kindergeld wird seit Januar 2002 monatlich in folgender Höhe gezahlt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
für die ersten drei Kinder jeweils
154 €
für jedes weitere Kind
179 €

Welches Kind bei einem Berechtigten erstes, zweites, drittes oder weiteres Kind ist, richtet sich nach der Reihenfolge der Geburten. Das älteste Kind ist stets das erste Kind, In der Reihenfolge der Kinder zählen als „Zählkinder” auch diejenigen Kinder mit, für die der Berechtigte kein Kindergeld erhalten kann, weil es einem anderen Elternteil vorrangig zusteht (Näheres siehe unter Nummer 5). Kinder, für die überhaupt kein Kindergeldanspruch mehr besteht, zählen in der Reihenfolge nicht mit.

Beispiel:

Ein Berechtigter erhält für seine vier Kinder monatlich 3 × 154 € + 179 € = 641 € Kindergeld. Wenn das älteste Kind wegfällt, rücken die drei jüngeren Geschwister an die Stelle des ersten, zweiten und dritten Kindes. Für sie werden nun 3 × 154 € = 462 € monatlich gezahlt. Durch den Wegfall des ältesten Kindes verringert sich also das monatliche Kindergeld um 179 €.

5. Was ist ein Zählkind?

Ein Kind, für das an den vorrangig Berechtigten Kindergeld gezahlt wird, wird gleichwohl auch bei dem nachrangig Berechtigten als sog. Zählkind berücksichtigt. Sind bei einem älteren Zählkind mindestens drei jüngere Kinder vorhanden, für die Kindergeld gezahlt wird, schiebt dieses Zählkind die drei jüngeren Kinder in der Rangfolge auf die Ordnungszahlen 2., 3. und 4. Kind, so dass für das jüngste Kind statt 154 € das höhere Kindergeld für ein 4. Kind von 179 € gezahlt wird.

Beispiel:

Ein Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder. Ein älteres eigenes Kind des Ehemannes lebt bei der leiblichen Mutter, an die auch als vorrangig Berechtigte das Kindergeld für dieses Kind gezahlt wird. Bei der Ehefrau zählen nur die drei gemeinsamen Kinder als erstes, zweites und drittes Kind. Sie könnte Kindergeld in Höhe von 3 × 154 € = 462 € monatlich erhalten. Beim Ehemann zählt das eigene Kind als erstes Kind (Zählkind), die drei gemeinsamen jüngeren Kinder zählen als zweites, drittes und viertes Kind. Als vorrangig Berechtigter kann er für die gemeinsamen Kinder 2 × 154 € + 1 × 179 € = 487 € monatlich erhalten, also 25 € mehr als seine Ehefrau; Deshalb empfiehlt es sich, dass die Eheleute den Ehemann zum Berechtigten bestimmen.

6. Wer erhält das Kindergeld, wenn mehrere Personen anspruchsberechtigt sind?

Für ein und dasselbe Kind kann immer nur eine Person Kindergeld erhalten. Es wird dem Elternteil gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Lebt das Kind nicht im Haushalt eines Elternteils, erhält das Kindergeld derjenige Elternteil, der dem Kind laufend (den höheren) Barunterhalt zahlt; andere Unterhaltsleistungen bleiben außer Betracht. Wird dem Kind von beiden Elternteilen kein Barunterhalt oder Barunterhalt in gleicher Höhe gezahlt, können die Eltern untereinander bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll. Eltern, die nicht dauernd getrennt leben, können untereinander durch eine Berechtigtenbestimmung festlegen, wer von ihnen das Kindergeld für ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder erhalten soll. Auf diese Weise haben Eltern die Möglichkeit, denjenigen zum Kindergeldberechtigten zu bestimmen, bei dem sich eventuell ein höherer Kindergeldanspruch ergibt. Dies gilt ebenso für den leiblichen und den nicht leiblichen Elternteil, etwa wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt der Mutter und des Stiefvaters lebt. Von dieser Möglichkeit können auch nicht dauernd getrennt lebende Pflegeeltern bzw. Großeitern Gebrauch machen. Für die Berechtigtenbestimmung kann die hierfür vorgesehene Erklärung am Schluss des Antragsvordrucks verwendet werden. Es reicht dann aus, wenn der andere Elternteil dort unterschreibt. Die Berechtigtenbestimmung bleibt wirksam, solange sie nicht widerrufen wird. Der Widerruf ist jederzeit möglich, allerdings nur für die Zukunft.

Wenn mangels Einigung keine Berechtigtenbestimmung getroffen wird, muss das Amtsgericht als Vormundschaftsgericht auf Antrag den vorrangig Kindergeldberechtigten festlegen. Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.

Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt eines Elternteils und der Großeltern, steht das Kindergeld vorrangig dem Elternteil zu. Dieser kann jedoch auf seinen Vorrang zugunsten eines Großelternteils verzichten. Den Verzicht muss er der Familienkasse schriftlich mitteilen. Durch einen solchen Verzicht kann sich ein höherer Kindergeldbetrag bei dem Großelternteil ergeben, wenn diesem etwa noch für den Elternteil selbst oder für weitere eigene Kinder Kindergeld zusteht.

Beispiel:

Eine geschiedene Mutter mit drei Kindern (7, 5 und 3 Jahre alt) kehrt in den Haushalt ihres Vaters, des Großvaters der Kinder, zurück. in diesem Haushalt lebt auch noch ihr 17-jähriger Bruder. Für den Bruder kann nur ihr Vater Kindergeld erhalten. Dagegen können die Kinder der Mutter auch bei ihrem Vater, dem Großvater, als Enkelkinder berücksichtigt werden.

Verzichtet nun die Mutter gegenüber ihrem Vater (Großvater der Kinder) nicht auf ihren Vorrang, steht ihr für Ihre drei Kinder Kindergeld in Höhe von 3 × 154 € = 462 € zu, dem Großvater für den Bruder 154 €. Zusammen würde die gesamte Familie demnach 616 € Kindergeld im Monat erhalten.

Verzichtet die Mutter hingegen auf ihren Vorrang, indem sie den Großvater zum Berechtigten für ihre drei Kinder bestimmt, erhält dieser für den Bruder 154 € und für die drei Enkelkinder 2 × 154 € + 1 × 179 € = 487 €. Durch den Vorrangverzicht der Mutter erhöht sich also das monatliche Kindergeld für die Gesamtfamilie um 25 € auf insgesamt 641 €.

7. Welche Leistungen schließen die Zahlung des Kindergeldes ganz oder teilweise aus?

Kindergeld steht nicht zu, wenn für ein Kind ein Anspruch besteht auf:

  • Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung,

  • Kinderzuschuss aus einer gesetzlichen Rentenversicherung,

  • Leistungen für Kinder, die im Ausland gezahlt werden und die dem Kindergeld, der Kinderzulage bzw. dem Kinderzuschuss vergleichbar sind,

  • Leistungen für Kinder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, die dem Kindergeld vergleichbar sind.

Der Anspruch für ein Kind ist ausgeschlossen, wenn dem Berechtigten oder einer anderen Person für das Kind eine der genannten Leistungen zusteht. Das Kind kann jedoch in diesen Fällen bei einem etwaigen Kindergeldanspruch für jüngere Kinder als Zählkind mitgezählt werden und dadurch zur Erhöhung des Kindergeldanspruchs beitragen (vgl. hierzu Nr. 5).

Ist der Kinderzuschuss bzw. die Kinderzulage zur Rente niedriger als das Kindergeld, wird der Unterschiedsbetrag als Teilkindergeld gezahlt.

Ausländische kindbezogene Leistungen schließen den Kindergeldanspruch auch dann aus, wenn sie niedriger als das deutsche Kindergeld sind. Dies gilt allerdings nicht für Familienleistungen, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz gewährt werden. Hier besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag als Teilkindergeld.

8. Wann beginnt und wann endet der Anspruch auf Kindergeld?

Ein Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für jeden Monat, in dem wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. Er verjährt vier Jahre nach dem Jahr der Entstehung.

Die Kindergeldzahlung endet zunächst mit Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Hat ein Kind seinen 18. Geburtstag am 1. eines Monats, so endet der Anspruch auf Kindergeld bereits mit dem Vormonat. Eine Weiterzahlung kommt nur in Betracht, wenn es sich z. B. in Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium befindet (siehe hierzu unter Nummer 3) und dies der Familienkasse nachgewiesen wird.

9. Was müssen Sie tun, um Kindergeld zu bekommen?

Der Antrag auf Kindergeld muss schriftlich gestellt und unterschrieben werden. Ein mündlicher Antrag (z. B. durch Telefonanruf) ist nicht möglich. Der Antrag kann auch durch einen Bevollmächtigten gestellt werden (z. B. durch Angehörige der steuerberatenden Berufe).

Bitte beantragen Sie das Kindergeld bei der für Sie zuständigen Familienkasse. Das ist in erster Linie die Familienkasse, in deren Bezirk Sie wohnen oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben Sie Ihren Wohnsitz im Ausland, sind aber in Deutschland erwerbstätig, ist die Familienkasse zuständig, in deren Bezirk sich der Sitz der Lohnstelle des Beschäftigungsbetriebes befindet. Für Angehörige des öffentlichen Dienstes und Empfänger von Versorgungsbezügen ist zuständige Familienkasse in der Regel die mit der Bezügefestsetzung befasste Stelle des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers bzw. Dienstherrn.

Benutzen Sie bitte zur Antragstellung die Vordrucke, die bei der Familienkasse erhältlich sind. Sie können die Vordrucke der Familienkassen auch aus dem Internet unter www.familienkasse.de oder www.bzst.de als Dokument herunterladen und am Computer ausfüllen und ausdrucken. Angehörige des öffentlichen Dienstes wenden sich an ihre zuständige Familienkasse. Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag sollte der zuständigen Familienkasse möglichst durch die Post zugesandt werden. Sie können ihn auch persönlich abgeben oder durch einen Beauftragten abgeben lassen.

Einen Antrag kann übrigens außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Kindergeldzahlung hat, z. B. weil er einem Kind Unterhalt anstelle der Eltern gewährt. Das Kind selbst kann einen solchen Antrag allerdings erst stellen, wenn es 18 Jahre alt und damit voll geschäftsfähig ist.

10. Welche Nachweise müssen Sie vorlegen?

Bestimmte Angaben im Antrag müssen Sie durch Urkunden oder Bescheinigungen nachweisen, die Sie auf Wunsch zurückerhalten können. Kopien müssen in einwandfreiem Zustand sein und dürfen keinen Zweifel an der Übereinstimmung mit dem Original aufkommen lassen.

Beim Antrag aufgrund der Geburt eines Kindes ist die Geburtsurkunde im Original erforderlich und ausreichend, wenn keine Zweifel bestehen, dass das Kind in den Haushalt der Eltern aufgenommen ist. Zum späteren Nachweis des Vorhandenseins der Kinder und ihrer Zugehörigkeit zum Haushalt des Berechtigten ist eine schriftliche Erklärung über die Haushaltszugehörigkeit abzugeben.

Für über 18 Jahre alte Kinder sind folgende Unterlagen notwendig:

  • Für ein Kind in Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium legen Sie bitte eine Bescheinigung der Schule, Hochschule oder des Ausbildungsbetriebes vor, aus der Art und Dauer der Ausbildung hervorgehen. Außerdem müssen Sie angeben und ggf. nachweisen, ob und in welcher Höhe das Kind Einkünfte (z. B. Ausbildungsvergütung) erzielt oder Bezüge (z. B. Entgeltersatzleistungen, Ausbildungshilfen) erhält. Für ein über 27 Jahre altes Kind in Ausbildung (vgl. Nr. 3.1) ist die Dauer des abgeleisteten Wehr- oder Zivildienstes durch eine Dienstzeitbescheinigung zu belegen. Die Fortdauer eines Studiums ist jedes Jahr, und zwar spätestens im Oktober, nachzuweisen. Ergibt sich aus der Immatrikulationsbescheinigung für das laufende Semester, dass auch das vorangegangene Semester belegt war (ersichtlich aus der Anzahl der Fachsemester), ist für dieses kein gesonderter Nachweis erforderlich.

    Auch der Tag, an dem die Ausbildung endet, ist, wegen des Wegfalls des Kindergeldanspruchs, nachzuweisen. Hierfür legen Sie bitte eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder bei schulischen Ausbildungen das Prüfungszeugnis vor. Darin enthaltene Beurteilungen und Benotungen können Sie unkenntlich machen.

  • Für Kinder ohne Arbeits- oder Ausbildungsplatz (vgl. Nummern 3.2 und 3.3) sind besondere Angaben und Nachweise erforderlich.

  • Für Kinder in einem freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahr, im Aktionsprogramm „Jugend” der EU oder einem Auslandsdienst nach dem Zivildienstgesetz müssen Sie diesen Dienst durch eine Bescheinigung des Trägers nachweisen.

  • Für Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung berücksichtigt werden sollen, legen Sie bitte eine amtliche Bescheinigung über die Behinderung vor. Im Allgemeinen ist der Behindertenausweis, der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes oder der Rentenbescheid ausreichend.

    Die Behinderung können Sie auch durch eine Bescheinigung oder ärztliches Gutachten des behandelnden Arztes nachweisen. Aus der Bescheinigung bzw. dem Gutachten muss Folgendes hervorgehen:

    • Umfang der Behinderung,

    • Beginn der Behinderung, soweit das Kind das 27. Lebensjahr vollendet hat und

    • Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit des Kindes

  • Alle Einkünfte und Bezüge des Kindes sind nachzuweisen.

Soweit im Einzelfall weitere Auskünfte z. B. zu behinderungsbedingten Mehraufwendungen erforderlich sind, wird die Familienkasse einen entsprechenden Fragebogen zusenden.

11. Wie wird das Kindergeld gezahlt?

11.1 Auszahlung durch die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit

Die monatliche Auszahlung des Kindergeldes durch die Familienkasse richtet sich nach der Kindergeldnummer. Diese setzt sich aus der dreistelligen Dienststellennummer der Agentur für Arbeit, einem Schrägstrich und einer maximal sechsstelligen Nummer zusammen. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Auszahlung ist die letzte Ziffer (Endziffer) der Nummer nach dem Schrägstrich. So erfolgt z. B. bei der Kindergeldnummer 115/154720 (Endziffer 0) die Zahlung zu Beginn des Monats, bei der Kindergeldnummer 735/124619 (Endziffer 9) am Ende des Monats. Das Kindergeld wird unbar durch Überweisung auf ein vom Berechtigten angegebenes Konto bei einem Geldinstitut gezahlt.

Aktuelle Informationen zur monatlichen Auszahlung des Kindergeldes (Überweisungstermine) erhalten Sie unter www.familienkasse.de oder unter folgender Service-Nummer: (0 18 01) 9 24 58 64 (Zahlung) (4,6 ct. je angefangene Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom).

11.2 Auszahlung an Angehörige des öffentlichen Dienstes

Angehörigen des öffentlichen Dienstes und Empfängern von Versorgungsbezügen wird das Kindergeld in der Regel von ihren Dienstherren oder Arbeitgebern in ihrer Eigenschaft als Familienkasse festgesetzt und monatlich ausgezahlt. Ist der Berechtigte oder dessen Ehepartner Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder von Serbien und Montenegro, von Bosnien-Herzegowina, Marokko, Tunesien, Algerien, der Schweiz oder der Türkei, ist für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes die Familienkasse zuständig, in deren Bezirk der Berechtigte wohnt.

12. Wann ist das Kindergeld an eine andere Person oder an eine Behörde auszuzahlen?

Wenn der Berechtigte seinem Kind keinen Unterhalt leistet, kann die Familienkasse das auf dieses Kind entfallende Kindergeld auf Verlangen an diejenige Person oder Behörde auszahlen (abzweigen), die dem Kind tatsächlich Unterhalt gewährt. Abgezweigt wird der auf das Kind entfallende Betrag, der sich grundsätzlich bei gleichmäßiger Verteilung des monatlichen Gesamtanspruchs auf alle Kinder ergibt.

Das Kindergeld kann nicht nur bei dauerhafter Nichtleistung von Unterhalt abgezweigt werden, sondern auch dann, wenn der Berechtigte seiner Unterhaltspflicht mit einem geringeren Betrag als dem anteiligen Kindergeld nachkommt. Eine Abzweigung ist außerdem möglich, wenn wegen fehlender Leistungsfähigkeit keine Unterhaltspflicht besteht. Der Berechtigte erhält vor einer anderweitigen Auszahlung Gelegenheit, sich zu dem Auszahlungsantrag zu äußern.

Sozial- und Jugendämter können die Auszahlung des anteiligen Kindergeldes unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, wenn sie dem Berechtigten oder einem Kind ohne Anrechnung von Kindergeld Leistungen gewährt haben.

13. Wann kann das Kindergeld abgetreten oder gepfändet werden?

Das Kindergeld kann nur wegen der gesetzlichen Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt wird, von Ihnen an einen Dritten abgetreten oder bei Ihnen gepfändet werden. Abtretungen und Pfändungen aus anderen Gründen sind unzulässig.

14. Wie erfahren Sie von der Entscheidung Ihrer Familienkasse?

Haben Sie für ein neugeborenes Kind erstmals Kindergeld beantragt, erhalten Sie von der Familienkasse grundsätzlich einen schriftlichen Bescheid. Haben Sie für ein Kind jedoch bereits Kindergeld erhalten und wird es nach einer Überprüfung unverändert weitergezahlt, erhalten Sie im Allgemeinen keinen schriftlichen Bescheid. Ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit für die Auszahlung des Kindergeldes zuständig, können Sie aus Ihrem Kontoauszug die Höhe des überwiesenen Betrages und Ihre Kindergeldnummer sowie in der Regel den Zeitraum, für den der Betrag bestimmt ist, ersehen. Ist eine Familienkasse des öffentlichen Dienstes für die Auszahlung des Kindergeldes zuständig, können Sie die Höhe des Kindergeldes und den betreffenden Zeitraum aus der Bezügebescheinigung ersehen.

Einen schriftlichen Bescheid erhalten Sie von der Familienkasse, wenn

  • dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen werden kann,

  • das Kindergeld vollständig oder teilweise wegfällt.

15. Was können Sie gegen eine Entscheidung tun?

Falls Sie mit einer Entscheidung der Familienkasse nicht einverstanden sind, können Sie Einspruch einlegen. Die Entscheidung wird dann von der Familienkasse nochmals überprüft.

Der Einspruch muss fristgerecht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich bei der Familienkasse eingereicht werden. Sie können ihn dort auch persönlich zur Niederschrift erklären. Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei. Kann dem Einspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen werden, erhalten Sie eine Einspruchsentscheidung. Gegen diese können Sie beim Finanzgericht Klage erheben; das Klageverfahren ist allerdings kostenpflichtig.

16. Wann müssen Sie Kindergeld zurückzahlen?

Wenn Sie zu Unrecht Kindergeld erhalten haben, müssen Sie es unabhängig von der Verschuldensfrage zurückzahlen. Dies gilt auch dann, wenn die Familienkasse auf Ihre Veranlassung hin das Kindergeld nicht auf Ihr Konto, sondern auf das Konto eines Dritten überwiesen hat. Als Inhaber des Kindergeldanspruchs bleiben Sie Schuldner des Rückforderungsanspruchs. Über die Rückforderung erhalten Sie von der Familienkasse einen Bescheid. Der Rückförderungsbetrag wird in einer Summe sofort zur Zahlung fällig.

Die Einlegung eines Einspruchs gegen den Rückforderungsbescheid schiebt Ihre Verpflichtung zur sofortigen vollen Rückzahlung nicht auf. Sie müssen den Rückforderungsbetrag trotz des Einspruchsverfahrens grundsätzlich zunächst überweisen.

17. Was müssen Sie Ihrer Familienkasse mitteilen?

Wenn Sie Kindergeld beantragt haben, sind Sie nach § 68 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes verpflichtet, der Familienkasse unverzüglich alle Änderungen in Ihren Verhältnissen und denen ihrer Kinder mitzuteilen. Mitteilungen an andere Behörden (z. B. an die Gemeindeverwaltung, das Einwohnermeldeamt oder das Finanzamt) oder eine Stelle in der Agentur für Arbeit genügen nicht.

Veränderungen müssen Sie auch dann mitteilen, wenn entscheidungserhebliche Daten (z. B. über Einkünfte und Bezüge) bisher nicht von Ihnen, sondern von Ihrem Kind der Familienkasse übermittelt worden sind oder über den Antrag noch nicht entschieden ist. Dies gilt auch für solche Veränderungen; die erst nach dem Ende des Kindergeldbezugs bekannt werden, wenn sie sich rückwirkend auf Ihren Kindergeldanspruch auswirken können.

Richten Sie bitte Anträge oder Mitteilungen direkt an die zuständige Familienkasse, weil sich dort Ihre Kindergeldunterlagen befinden. Soweit eine Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zuständig ist, senden Sie bitte die Unterlagen nicht an die Bundesagentur in Nürnberg, weil dies zu Verzögerungen führen kann.

Für Mitteilungen können Sie die Postkarte „Veränderungsmitteilung” auf der Rückseite dieses Merkblattes verwenden. Bei vertraulichem Inhalt können Sie diese Veränderungsmitteilung auch in einem geschlossenen Briefumschlag übersenden.

Die Veränderungsmitteilung finden Sie auch unter www.familienkasse.de oder www.bzst.de im Internet. Angehörige des öffentlichen Dienstes erhalten sie bei der Familienkasse.

Die Familienkasse müssen Sie insbesondere unverzüglich benachrichtigen, wenn

  • Sie eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst für voraussichtlich mehr als sechs Monate aufnehmen,

  • der Ehegatte bei seinem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber oder Dienstherrn Kindergeld beantragt,

  • Sie oder der Ehegatte eine Beschäftigung im Ausland aufnehmen,

  • Sie oder der Ehegatte von Ihrem deutschen Arbeitgeber zur Beschäftigung ins Ausland entsandt werden,

  • Sie, der Ehegatte oder eines der Kinder ins Ausland verziehen,

  • Sie eine andere kindbezogene Leistung (z. B. ausländische Familienleistungen) erhalten.

  • Sie und der Ehegatte sich auf Dauer trennen oder geschieden werden,

  • Sie oder ein Kind den bisherigen Haushalt verlassen,

  • ein Kind als vermisst gemeldet wird oder verstorben ist,

  • sich die Zahl der Kinder aus sonstigen Gründen vermindert.

  • sich Ihre Anschrift oder Ihre Bankverbindung ändert.

Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, wird die Zahlung des Kindergeldes für dieses Kind automatisch eingestellt.

Die Zahlung wird nur dann fortgesetzt, wenn Sie nachweisen, dass bei diesem Kind die unter den Nummern 3.1 bis 3.5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und die entsprechenden Urkunden oder Bescheinigungen vorlegen (z. B. eine Schul-, Ausbildungs- oder Immatrikulationsbescheinigung).

Erhalten Sie für ein über 18 Jahre altes Kind Kindergeld, müssen Sie die Familienkasse unverzüglich benachrichtigen, wenn das Kind

  • erstmals Einkünfte oder Bezüge erzielt oder über höhere Einnahmen als bisher verfügt,

  • seine Schul- oder Berufsausbildung oder das Studium wechselt, beendet oder unterbricht (das gilt auch, wenn sich ein Kind trotz fortbestehender Immatrikulation vom Studium beurlauben oder von der Belegpflicht befreien lässt),

  • während seiner Ausbildung zum Wehr- oder Zivildienst einberufen wird,

  • bisher arbeitsuchend oder ohne Ausbildungsplatz war und nun eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt,

  • heiratet oder sich sonst sein Familienstand ändert.

Wenn Sie Veränderungen verspätet oder gar nicht der Familienkasse mitteilen, müssen Sie das zu Unrecht als Steuervergütung erhaltene Kindergeld zurückzahlen. Außerdem müssen Sie mit einer Geldbuße wegen Ordnungswidrigkeit oder gar mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen.

Falls Sie nicht genau wissen, ob sich eine Veränderung auf den Kindergeldanspruch auswirkt, fragen Sie bitte bei der Familienkasse nach.

18. Wann wird Kindergeldanspruch überprüft?

Die Familienkasse prüft während des laufenden Kindergeldbezuges in bestimmten Abständen, ob die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch noch vorliegen und das Kindergeld in der zutreffenden Höhe gezahlt wird. So ist z. B. festzustellen, ob

  • Sie sich weiterhin in Deutschland aufhalten und die Kinder in Ihrem Haushalt leben,

  • die Schul- oder Berufsausbildung oder das Studium der Kinder noch fortdauert,

  • sich die Einkommensverhältnisse der Kinder geändert haben.

Bitte bewahren Sie Nachweise über Einnahmen und Ausgaben bzw. Werbungskosten eines volljährigen Kindes bis zum Jahr nach der Beendigung einer Berufsausbildung auf, weil in diesem Jahr die letzte Überprüfung durch die Familienkasse erfolgt.

Die Haushaltszugehörigkeit der Kinder wird von der Familienkasse in regelmäßigen Abständen (teilweise in Abstimmung mit den Meldebehörden) überprüft. Ist zur Überprüfung des Kindergeldanspruchs Ihre Mitwirkung erforderlich, erhalten Sie zu gegebener Zeit einen Fragebogen oder es wird durch ein Anforderungsschreiben mitgeteilt. welche Angaben bzw. welche Unterlagen erforderlich sind. Sollte eine Bescheinigung von einer anderen Stelle notwendig sein, ist meist ein entsprechender Vordruck schon beigefügt. Füllen Sie den Fragebogen sorgfältig und vollständig aus und fügen Sie die notwendigen Unterlagen bei. Damit keine Zahlungsunterbrechung eintritt, sollten Sie die Unterlagen möglichst innerhalb von vier Wochen bei der Familienkasse vorlegen. Zu dieser Mitwirkung sind Sie nach § 93 Abs. 1 der Abgabenordnung ausdrücklich verpflichtet. Wenn Sie der gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, müssen Sie mit nachteiligen Rechtsfolgen rechnen. Die Familienkasse muss bei fehlenden Nachweisen (ggf. auch rückwirkend) die Festsetzung des Kindergeldes ablehnen oder ändern.

Die Überprüfung durch die Familienkasse befreit Sie nicht vor Ihrer eigenen Verpflichtung, für den Anspruch auf Kindergeld bedeutsame Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

19. Wie werden persönliche Daten geschützt?

Für die laufende Kindergeldzahlung müssen die in der Kindergeldakte enthaltenen Daten teilweise maschinell verarbeitet und gespeichert werden. Alle Angaben unterliegen dem Steuergeheimnis. Anderen Stellen werden Daten nur übermittelt, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich und gesetzlich zulässig ist.

BZSt v.

Fundstelle(n):
SAAAB-82778