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Gesellschaftsrecht; | Verzicht auf Wettbewerbsverbot gegenüber ausgeschiedenem GmbH-Geschäftsführer
Eine GmbH, die mit ihrem Geschäftsführer ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart hat, kann auch noch nach Beendigung des Dienstverhältnisses auf das Wettbewerbsverbot verzichten, wobei der Verzicht gleichzeitig zur Folge hat, daß auch die Verpflichtung der Gesellschaft zur Zahlung einer Karenzentschädigung entfällt. Einem derartigen nachträglichen Verzicht steht § 75a HGB nicht entgegen, da diese Vorschrift auf das Verhältnis einer GmbH zu ihrem Geschäftsführer ohne besondere vertragliche Vereinbarung nicht analog anwendbar ist (, BB 1996, 2377; gegen die h. M. in der Literatur, z. B. Scholz/Schneider, GmbHG, 8. Aufl., § 43 Rn 135b).