BFH Beschluss v. - III E 1/06

Instanzenzug:

Gründe

I. Mit Beschluss vom verwarf der erkennende Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) als unzulässig. Die Kosten wurden dem Kostenschuldner auferlegt.

Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte die Gerichtskosten gemäß § 19 des Gerichtskostengesetzes (GKG) mit 110 € an.

Gegen die Kostenrechnung vom legte der Kostenschuldner Erinnerung ein. Er trägt im Wesentlichen vor: Die Gerichtskosten könnten wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht erhoben werden. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sei offenkundig. Ferner weist er auf das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs hin.

Der Kostenschuldner beantragt sinngemäß, die Kostenrechnung aufzuheben.

Die Vertreterin der Staatskasse (Kostengläubigerin und Erinnerungsgegnerin) beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Erinnerung ist unbegründet.

Der Kostenansatz durch die Kostenstelle des BFH ist nicht zu beanstanden. Der Kostenbeamte hat zu Recht zwei Gebühren gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 6 500 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) aus dem Streitwert von 1 000 € in Höhe von 110 € (zwei Gebühren in Höhe von 55 € nach Anlage 2 zu § 34 GKG) festgesetzt. Nach § 52 Abs. 4 GKG war der sog. Mindeststreitwert von 1 000 € zugrunde zu legen. Denn die Berücksichtigung des vom Kostenschuldner im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Altersentlastungsbetrags gemäß § 24a des Einkommensteuergesetzes von höchstens 1 908 € würde zu einer unter 1 000 € liegenden Steuerminderung führen. Der Kostenbeamte hat dem Kostenschuldner mit dem Schreiben vom auch zutreffend mitgeteilt, dass die inhaltliche Richtigkeit des dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschlusses nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist (, BFH/NV 2003, 1603).

Im Streitfall liegen auch die Voraussetzungen für die Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 21 Abs. 1 GKG nicht vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Senat mangels hinreichender Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision durch den Kläger bzw. seinen Bevollmächtigten verworfen. Eine unrichtige Sachbehandlung durch den Senat ist nicht erkennbar. Der Einwand des Kostenschuldners, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sei offensichtlich, greift nicht durch. Die Rechtsfrage, die im Klage- und Beschwerdeverfahren herausgestellt wurde, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Auch das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt. Ein Gesetzesverstoß des Senats liegt nicht vor.

Fundstelle(n):
VAAAB-82725