Instanzenzug:
Gründe
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhielt im Jahr 2003 von ihrer Mutter unentgeltlich ein Grundstück unter Vorbehalt des lebenslangen Nießbrauchsrechts übertragen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) zog bei der Festsetzung der Schenkungsteuer für diesen Vorgang den Wert des Nießbrauchsrechts nach § 25 Abs. 1 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) nicht von der Bemessungsgrundlage der Steuer ab, sondern stundete die Steuer lediglich gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG zinslos bis zum Erlöschen der Belastung in Höhe des Betrags, um den die Steuer aufgrund des Abzugsverbots des § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG höher festgesetzt worden war. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, das Abzugsverbot sei verfassungsgemäß.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision. Nach ihrer Auffassung verstößt § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes —GG—) sowie gegen die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG), weil sich das Abzugsverbot auf gegenüber dem Schenker und dem Ehegatten des Schenkers oder Erblassers bestehende Belastungen beschränke, jedoch Belastungen gegenüber dritten Personen bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen seien. Die Revision sei daher wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Rechtsfortbildung zuzulassen.
Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, Alternative 1 FGO) diesen Anforderungen entsprechend darzulegen, muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargetan werden, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss dargelegt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist. Diese Grundsätze gelten auch, wenn Verfassungsverstöße gerügt werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom VIII B 93/03, BFH/NV 2005, 894, m.w.N., und vom II B 122/04, BFH/NV 2006, 100).
Macht ein Beschwerdeführer geltend, eine Norm sei verfassungswidrig, so genügt es danach nicht, den Verfassungsverstoß nur mit allgemeinen Wendungen zu behaupten (BFH-Beschlüsse vom VIII B 182/02, BFH/NV 2003, 1059; vom VI B 166/04, BFH/NV 2005, 1088, jeweils m.w.N., und vom II B 132/04, BFH/NV 2006, 303). Erforderlich ist vielmehr eine substantiierte, an den Vorgaben des GG und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BFH orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik (BFH-Beschlüsse vom II B 152/02, BFH/NV 2004, 533, und in BFH/NV 2006, 303).
2. Diesen Erfordernissen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin bringt selbst nicht vor, dass in Rechtsprechung oder Literatur die Verfassungsmäßigkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG verneint werde. Sie legt auch nicht dar, welche Anforderungen an die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen sich aus der Rechtsprechung des BVerfG und des BFH im Hinblick auf die Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG ergeben und welche Folgerungen sich hieraus für das Abzugsverbot des § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG nach ihrer Ansicht ziehen lassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1320 Nr. 7
WAAAB-82716