Instanzenzug:
Gründe
I. Mit Beschluss vom hat der angerufene Senat die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das als unzulässig verworfen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) auferlegt.
Anschließend hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Kostenrechnung vom die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren mit 146 € angesetzt. Sie hat diesen Betrag unter Hinweis auf Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (GKG) auf der Grundlage eines Streitwerts von 1 777 € berechnet. Gegen diese Kostenrechnung hat der Kostenschuldner am „Einspruch” eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Senatsbeschluss vom sei ein Fehlurteil. Er werde keine Gerichtskosten für eine Gerichtsentscheidung zahlen, die nicht der Wahrheit entspreche.
Der Kostenschuldner beantragt sinngemäß, die Kostenrechnung vom ersatzlos aufzuheben.
Die Vertreterin der Staatskasse (Kostengläubigerin und Erinnerungsgegnerin) beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.
II. Der vom Kostenschuldner gegen die Kostenrechnung erhobene „Einspruch” ist als Erinnerung zu behandeln. Diese hat keinen Erfolg.
1. Funktionell zuständig für die Entscheidung ist der Senat in der Besetzung von drei Richtern. Dem steht § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG i.d.F. von Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom (BGBl I 2004, 718) nicht entgegen. Zwar ist das GKG in dieser Fassung im Streitfall anwendbar, weil die vom Kostenschuldner gegen das o.g. Urteil des Sächsischen FG eingelegte Beschwerde am und damit im zeitlichen Geltungsbereich der Neufassung des GKG anhängig geworden ist (§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG n.F.). Die Regelung des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG, wonach über die Erinnerung das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, ist gleichwohl nicht anwendbar. Beim BFH ist eine Entscheidung durch den Einzelrichter gerichtsverfassungs- und prozessrechtlich nicht vorgesehen (Senatsbeschluss vom X E 1/05, BFHE 209, 422, BStBl II 2005, 646).
2. Für die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG besteht kein Vertretungszwang. Die Erhebung durch den Kostenschuldner persönlich war daher zulässig (, BFH/NV 2006, 92).
3. Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 92). Die an den Kostenschuldner gerichtete Kostenrechnung weist in dieser Hinsicht keinen zum Nachteil des Kostenschuldners wirkenden Rechtsfehler auf.
4. Soweit der Kostenschuldner sinngemäß begehrt, gemäß § 21 Abs. 1 GKG keine Gerichtskosten zu erheben, ist die Erinnerung unbegründet. Zwar kann nach Satz 1 dieser Vorschrift von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn sie bei richtiger Behandlung nicht entstanden wären. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG führt aber nicht dazu, dass eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung, die dem Kostenansatz zugrunde liegt, im Verfahren der Erinnerung nochmals auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft wird. Ausnahmen kommen nur bei erkennbaren Versehen oder offensichtlichen Verstößen gegen eindeutige Vorschriften in Betracht (Senatsbeschluss vom X E 2/05, BFH/NV 2006, 326). Ein solcher Ausnahmefall ist im Streitfall nicht gegeben.
5. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Fundstelle(n):
SAAAB-82713