Einräumung einer Gesamtgläubigerschaft für eine Rente als freigebige Zuwendung
Leitsatz
Wird ein vertragliches, lebenslanges Rentenrecht, das als Gegenleistung für eine vorweggenommene Erbfolge vereinbart ist,
vertraglich auch auf den Ehegatten des Übertragenden erstreckt und erhält der Ehegatte auch die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit
auf die gezahlten Rentenleistungen, so liegt eine schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung des Übertragenden an den
Ehegatten vor. Mangels eines unterhaltsrechtlichen Anspruchs auf Zuwendung eines lebenslangen Rentenstammrechts handelt es
sich nicht um eine nach § 13 Nr. 12 ErbStG steuerfreie Unterhaltsleistung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 307 Nr. 5 EFG 2006 S. 1184 Nr. 15 KÖSDI 2006 S. 15233 Nr. 9 PAAAB-82701
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FG Münster, Urteil v. 16.02.2006 - 3 K 3639/03 Erb
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