1) Berufssportler, die nicht abhängig beschäftigt sind, üben eine gewerbliche Tätigkeit i. S. des § 15 EStG aus. Die gewerbliche
Tätigkeit umfasst neben der typischen sportlichen Betätigung auch die entgeltliche werbende Tätigkeit in Zusammenhang mit
sportlichen Auftritten.
2) Unter die Sportlerklauseln der DBA entsprechend Art. 17 Abs. 1 OECD-MA sowie unter die selbständigen Berufssportler betreffenden
Regelungen der DBA Frankreich, Niederlande und Luxemburg fallen im Bereich des Berufssports neben der typischen sportlichen
Betätigung auch werbliche Tätigkeiten, wenn sie in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einer sportlichen
Darbietung ausgeübt werden. Ob auch ein mittelbarer Zusammenhang ausreicht, bleibt offen.
3) Diese DBA-Klauseln erfassen sämtliche Einkünfte des Berufssportlers, gleich ob das vereinnahmte Entgelt einzelveranstaltungsbezogen
oder nicht einzelveranstaltungsbezogen gezahlt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1177 Nr. 15 INF 2006 S. 442 Nr. 12 IWB-Kurznachricht Nr. 19/2006 S. 904 FAAAB-82700
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