"Nachträgliches Bekanntwerden" des Unterschreitens des Grenzbetrages aufgrund verfassungsgerichtlicher Entscheidung
Leitsatz
Durch das nachträgliche Ergehen der Entscheidung des BVerfG, aufgrund der Sozialversicherungsbeiträge des Kindes von dessen
eigenen Einkünften abzuziehen sind (, FR 2005, 706), ist im Sinne von § 70 Abs. 4 EStG "nachträglich
bekannt geworden", dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 EStG in Einzelfall unterschreiten
können. Die Kindergeldfestsetzung ist demgemäß zu ändern.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1182 Nr. 15 KAAAB-82691
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FG Münster, Urteil v. 22.03.2006 - 10 K 1105/04 Kg