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FG Rheinland-Pfalz 06.11.1996 1 K 2702/94

Lohnsteuer; | Berufsförderung eines Zeitsoldaten als Berufsausbildung

Nimmt ein Soldat auf Zeit, der im Zivilberuf als Kfz-Elektriker beschäftigt war und bei der Bundeswehr als Sanitäter tätig ist, außerhalb der Dienstzeit an Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Bürokaufmann teil, um sodann unter Fortzahlung der Dienstbezüge zum Studium der Betriebswirtschaft mit dem Abschluß ,,Staatlich geprüfter Betriebswirt'' an eine Bundeswehrfachschule abkommandiert zu werden, so stellen die Aufwendungen für die kaufmännischen Lehrgänge, die der Soldat und nicht die Bundeswehr trägt, keine Fortbildungskosten, sondern Ausbildungskosten dar. Die Rechtsprechungsgrundsätze zum Ausbildungsdienstverhältnis, zum Übergang in einen zivilen Beruf und zum betriebswirtschaftlichen Studium mit einem nichtakademischen Abschluß rechtfertigen kein and...

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