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BFH 27.09.1996 VI R 44/96

Lohnsteuer; | unentgeltlich vom Arbeitgeber überlassene Tennis-/Squashplätze

Mietet ein ArbG für seine AN Tennisplätze und Squashplätze an, so führt die unentgeltliche Nutzung bei den AN zum Zufluß von Arbeitslohn (). Dies gilt unabhängig davon, wie der ArbG die Nutzung der überlassenen Plätze im einzelnen organisiert hat.

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