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Rufbereitschaft eines Pflegediensts
Die Bereitschaftsdienstleistung mit erfahrenen Pflegekräften (Rufbereitschaft) stellt keinen „eng” mit dem Betrieb eines ambulanten Pflegediensts verbundenen und damit nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG steuerfreien Umsatz dar. Die Steuerfreiheit beschränkt sich auf solche Leistungen, die an die Patienten als Nutzer des (ambulanten) Pflegediensts ausgeführt werden. – Die ergibt sich im Wortlaut und Zweck der Vorschrift, der darin liegt, die Sozialversicherungsträger als Kostenträger für ihre Versicherten zu begünstigen. – Die Übernahme der Rufbereitschaft durch einen Pflegedienst ist zwar Voraussetzung für eine ggf. erforderliche Notfallbehandlung, sie dient aber selbst nicht der Behandlung einer Krankheit oder Gesundheitsstörung und wird daher nicht durch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG erfasst.