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Ort der Leistungen eines Steuerberaters als Testamentsvollstrecker
Die Tätigkeiten eines Testamentsvollstreckers und Nachlasspflegers gehören nicht zu den Tätigkeiten, die ein Steuerberater hauptsächlich und gewöhnlich ausübt; sie sind keine für einen Steuerberater berufstypischen Tätigkeiten. Auch Rechtsanwälte führen mit diesen Leistungen keine berufstypischen Tätigkeiten aus. Der Ort der Leistungen, die ein Steuerberater als gerichtlich bestellter Testamentsvollstrecker oder Nachlasspfleger zugunsten der im Drittlandsgebiet ansässigen Erben erbringt, bestimmt sich daher nicht nach § 3a Abs. 4 Nr. 3 i. V. mit Abs. 3 UStG, sondern die Leistungen werden gem. § 3a Abs. 1 UStG an dem Ort erbracht, von dem aus der Steuerberater sein Unternehmen betreibt.