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            FG Hamburg 12.12.2005  VI 168/04, NWB direkt 18/2006 S. 6
Verschulden bei Versäumung der Frist zur Antragsveranlagung
Stellt sich aufgrund der verspäteten Fertigstellung des Jahresabschlusses heraus, dass wegen des erwirtschafteten Verlusts eine Veranlagung nur auf Antrag durchzuführen ist, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist jedenfalls dann nicht gewährt werden, wenn mit Verlusten gerechnet werden musste, weil auch schon in der Vergangenheit Verluste aufgetreten waren.