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Haushaltsnahe Dienstleistungen
Dem Wortlaut des § 35a Abs. 2 EStG kann nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber die Erneuerung von Fenstern und die Modernisierung eines Bads in einem eigengenutzten Wohnhaus als haushaltsnahe Dienstleistungen behandeln wollte. Maßnahmen zur Modernisierung und Sanierung von Wohnraum stehen aufgrund ihres Gegenstands, Umfangs, der erforderlichen handwerklichen Fachkenntnisse, der Höhe des Kostenaufwands und der fehlenden Regelmäßigkeit in keinem hinreichenden Zusammenhang mit der von der Haushaltsgemeinschaft zu erbringenden Haushaltsführung. Im Wortlaut des § 35a Abs. 2 EStG finden sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber grundlegende Modernisierungsmaßnahmen für eine Wohnung als haushaltsnahe Dienstleistung behandelt sehen wollte.