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Nachträglicher Erlass von Verlustfeststellungsbescheiden
§ 10d Abs. 4 Satz 1 EStG regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Bescheid zur Feststellung verbleibender Verluste erstmalig zu erlassen ist. § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG regeln dagegen, unter welchen Voraussetzungen Feststellungsbescheide zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern sind, mithin alle Fälle, in denen es um eine zweite oder weitere Entscheidung über verbleibende Verlustvorträge geht. Die Frage, ob ein Verlustfeststellungsbescheid erstmalig zu erlassen ist, ist nicht rein formal zu beurteilen. Die Sätze 4 und 5 in § 10d Abs. 4 EStG kommen also nicht nur dann zur Anwendung, wenn das Finanzamt bereits einen förmlichen Feststellungsbescheid erlassen hat, sondern auch dann, wenn für das Finanzamt aus seiner – nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilenden – Sicht keine Veranlassung bestand, einen Feststellungsbescheid von Amts wegen zu erlassen, typ...