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Keine Kürzung des Vorwegabzugs bei in der Wirtschaft beschäftigten Beamtenpensionären
Werden vom Arbeitgeber für den Steuerpflichtigen zwar Beiträge zur Rentenversicherung und/oder Arbeitslosenversicherung abgeführt, können diesem hieraus aber schon dem Grunde nach keine Ansprüche erwachsen, weil er nicht zum Kreise der Versicherten gehört, ist wegen dieser Leistungen der Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a 1. Alternative EStG nicht zu kürzen.