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Verbesserungen bei Kinderbetreuungskosten und haushaltsnahen Dienstleistungen
Erweiterte Abzugsmöglichkeiten durch das Wachstumsförderungsgesetz
Zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf sieht das am verabschiedete Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung für erwerbstätige Alleinerziehende und erwerbstätige Elternpaare u. a. die Möglichkeit vor, Kinderbetreuungskosten wie Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten steuerlich absetzen zu können. Ferner wird u. a. die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen in Privathaushalten verstärkt gefördert. Das Gesetz gilt rückwirkend ab dem .
Entlastung für Familien mit Kindern
Für ihre Kinder bis zum 14. Lebensjahr können erwerbstätige Eltern und erwerbstätige Alleinerziehende zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 4 000 € pro Kind „wie” Betriebsausgaben oder bei Überschusseinkünften „wie” Werbungskosten geltend machen.
Die Regelung gilt auch, wenn der Alleinerziehende oder ein Elternteil behindert, dauerhaft krank oder in Ausbildung ist und der andere Elternteil erwerbstätig ist, wobei die Kosten hier als Sonderausgaben abziehbar sind.
Nach der neuen Regelung können Eltern mit Kindern zwischen dem dritten und sechsten Lebensjahr generell zwei Drittel ihrer Kinderbetreuungskosten ebenfalls bis zum Höchstbetrag von 4 000 € je Kind als S...