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Bilanzierung von Inkassoprovisionen
Die während eines laufenden Inkassoverfahrens auf beigetriebene Teilbeträge vereinnahmten Provisionen sind Betriebseinnahmen. Eine bilanzielle Abgrenzung über die übliche Dauer des gesamten Inkassoverfahrens von im Streitfall 10 Jahren ist nicht möglich.
Das FG hielt es für zweifelhaft, ob der zukünftig entstehende Aufwand für das Inkasso zurückgestellt werden kann: Die Klägerin könne den Umfang ihrer künftigen Beitreibungsmaßnahmen und damit das Ausmaß ihres Aufwandes selbst bestimmen. Die wirtschaftliche Verursachung der künftigen Ausgaben liege nicht im abgelaufenen Wirtschaftsjahr, sondern dürfte in der Periode liegen, in der der „künftige” Aufwand durch die Entscheidung entsteht, weitere Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen (BFH-Az.: IV R 62/05).