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BFH 30.11.2005 I R 1/05, BBK 9/2006 S. 4594

Abzinsung von Rückstellungen

Rückstellungen und Verbindlichkeiten sind nicht abzuzinsen, wenn sie auf einen Geldbetrag gerichtet sowie erst nach geraumer Zeit zu tilgen sind, und sofern sie tatsächlich keinen Zinsanteil enthalten. Dies ist der Fall, wenn eine sofortige Erfüllung der Verbindlichkeit (Rückstellung) zum Barwert nicht möglich erscheint oder wenn eine kaufmännische Gepflogenheit oder übliche Geschäftspraxis nicht besteht, Zahlungsansprüche zu verzinsen.

Im Streitfall hatte die Klägerin eine Sozialplanrückstellung für die Kosten der vorzeitigen Pensionierung ihrer Mitarbeiter gebildet und diese nicht abgezinst. Der BFH gab der Klägerin mit seinem Urteil vom Recht und entschied, dass bei einer Sozialplanverpflichtung eine Vereinbarung zur sofortigen Erfüllung – gemindert um...

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