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Einspruchsfrist gegen Steuerbescheid kann auch an einem Samstag beginnen
Wird ein Steuerbescheid vom Finanzamt durch die Post innerhalb Deutschlands übermittelt, gilt er am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Daher läuft ab diesem Zeitpunkt die Einspruchsfrist.
Das gilt aber nicht, wenn der Bescheid erst zu einem späteren Zeitpunkt zugeht. Dann kommt es für die Bekanntgabe auf den tatsächlichen Zugangszeitpunkt an. Geht ein Steuerbescheid dem Steuerzahler daher nicht innerhalb von drei Tagen nach seiner Absendung zu, beginnt die Einspruchsfrist mit dem Einwurf des Bescheids in den Hausbriefkasten des Steuerpflichtigen.
Der BFH hat nun entschieden, dass dies auch dann der Fall ist, wenn der Einwurf an einem Samstag erfolgt und Empfänger des Steuerbescheids ein Unternehmen ist, in dem samstags nicht gearbeitet wird. Zwar habe der BFH in 2003...