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BSG 23.03.2006 B 3 KR 9/05 R, NWB 18/2006 S. 144

Künstlersozialversicherung | Versicherungspflicht einer Trauerrednerin

Eine Trauerrednerin, die auf Wunsch auch die komplette Gestaltung einer Bestattungszeremonie mit begleitendem Trauergesang übernimmt, ist „in anderer Weise publizistisch tätig” und damit den Publizisten i. S. des Künstlersozialversicherungsgesetzes zuzuordnen. Es fehlt auch nicht an dem notwendigen Öffentlichkeitsbezug, weil Bestattungen im Prinzip auch der Öffentlichkeit zugänglich sind, soweit sie nicht ausdrücklich auf einen engeren Kreis beschränkt werden ().

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