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NWB Nr. 18 vom Seite 1519 Fach 4 Seite 5105

Fremdkapitalgewährung bei Bankenfinanzierung

Schädlichkeit, Einschränkung der Rückgriffsfälle und Back-to-back-Finanzierung

Dr. Bianca Lang

Nach § 8a KStG liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn das einer Kapitalgesellschaft von einem Gesellschafter, von einer ihm nahe stehenden Person oder einem sog. rückgriffsberechtigten Dritten gewährte Fremdkapital ein bestimmtes Verhältnis zum (anteiligen) Eigenkapital übersteigt. § 8a KStG fingiert die für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung erforderliche Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis. Die Vergütungen für das „schädliche” Fremdkapital sind als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Ab dem Jahr 2004 wurde § 8a KStG durch das sog. Korb II-Gesetz als Folge des , Lankhorst-Hohorst NWB TAAAB-72728 auch auf Fremdkapitalgewährungen durch inländische Anteilseigner ausgeweitet. Zu § 8a KStG liegen mittlerweile drei BMF-Schreiben vor. Ein zusammenfassendes Schreiben soll noch folgen, in dem auch weitere Einzelfragen geregelt werden.

I. Schädlichkeit der Fremdkapitalgewährung durch Dritte

1. Grundfall

Wie nach der bisherigen Gesetzesfassung ist die Fremdkapitalgewährung durch Dritte grundsätzlich schädlich, wenn diese auf den Anteilseigner oder eine ihm nahe stehende Person zurückgreifen könne...

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