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Sozialversicherung; | deliktische Haftung des Arbeitgebers für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge (§ 266a StGB)
Eine den Tatbestand des § 266a Abs. 1 StGB und damit die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit gem. § 823 Abs. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit pflichtgemäßen Verhaltens ausschließende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers kann nur dann angenommen werden, wenn dem Arbeitgeber im Fälligkeitszeitpunkt die finanziellen Mittel zur Erfüllung des konkreten, in § 266a Abs. 1 StGB normierten Handlungsgebots zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung fehlen; ob der Arbeitgeber weitere gegen ihn gerichtete Forderungen, etwa hinsichtlich der Entrichtung der Arbeitgeberbeiträge, erfüllen kann, ist ohne Belang ().