Investmentsteuergesetz (InvStG), Einzelfragen
Zu weiteren Einzelfragen in Zusammenhang mit dem Investmentsteuergesetz sowie dem IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05, BStBl 2005 I S. 728 hat das Bundesfinanzministerium in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:
1. Umfang der Veröffentlichungen zum Aktiengewinn nach § 5 Abs. 2 InvStG
Frage: Reicht je nach Portfoliostruktur des Investmentvermögens die Veröffentlichung nur des Fonds-Aktiengewinns oder des Fonds-Immobiliengewinns?
Antwort: Der von der Investmentgesellschaft nach § 5 Abs. 2 InvStG bewertungstäglich zu ermittelnde Aktiengewinn umfasst sowohl den Fonds-Aktiengewinn als auch den Fonds-Immobiliengewinn, die getrennt zu ermitteln und bekannt zu machen/zu veröffentlichen sind.
Ob das Investmentvermögen in Immobilien investieren darf, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. In den Fonds-Immobiliengewinn gehen nämlich nicht nur die unterjährigen Erträge und die Wertveränderungen des Grundbesitzes in DBA-Ländern, sondern auch andere Erträge ein, für die nach § 4 Abs. 1 InvStG und dem jeweiligen Methodenartikel des DBA eine Freistellung erfolgt. Auch spielen bei den Mussangaben nach § 5 Abs. 1 Satz 2 InvStG Überlegungen zum Kreis der zulässigen Anlagegegenstände keine Rolle.
Inländische Spezial-Sondervermögen und ausländische Spezial-Investmentvermögen sowie inländische Publikums-Sondervermögen, inländische Investmentaktiengesellschaften und ausländische Publikums-Investmentvermögen, die sich zur Ermittlung und Veröffentlichung des Fonds-Aktiengewinns entschlossen haben, müssen für den Fonds-Immobiliengewinn ihren Anlagern eine „Null” bekannt machen bzw. nach § 5 Abs. 2 InvStG veröffentlichen.
Umgekehrt müssen inländische Spezial-Sondervermögen und ausländische Spezial-Investmentvermögen sowie inländische Publikums-Sondervermögen und ausländische Publikums-Investmentvermögen, die sich zur Ermittlung und Veröffentlichung des Fonds-Immobiliengewinns entschlossen haben, für den Fonds-Aktiengewinn ihren Anlegern eine „Null” bekannt machen bzw. nach § 5 Abs. 2 InvStG veröffentlichen, sofern sie nicht wegen der Beteiligung an Immobilien-Kapitalgesellschaften ohnehin einen Fonds-Aktiengewinn ermitteln und bekannt machen bzw. nach § 5 Abs. 2 InvStG veröffentlichen.
Aus Gründen des Vertrauensschutzes werden die Finanzbehörden keine negativen Folgerungen ziehen (etwa durch Anwendung des § 8 Abs. 4 InvStG), wenn die Investmentgesellschaften bis zum von der Bekanntmachung/Veröffentlichung eines Fonds-Immobiliengewinns oder Fonds-Aktiengewinns in Höhe von null Euro absehen.
Die Übergangsfrist wird bis zum verlängert. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass bei inländischen Spezial-Sondervermögen und ausländischen Spezial-Sondervermögen Fonds-Aktiengewinn und Fonds-Immobiliengewinn nicht zu veröffentlichen, sondern den Anlegern bekannt zu machen sind.
2. Wertermittlung beim Ersatzwert für den Zwischengewinn nach § 5 Abs. 3 InvStG und Übergangslösung für den Zinsabschlag
Fragen: Wie ist der Ersatzwert nach § 5 Abs. 3 InvStG zu berechnen und muss der Zinsabschlag geändert werden, wenn die auszahlende Stelle unabhängig von der Besitzzeit 6 v. H. des Entgelts für die Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils angesetzt hat?
Antwort: Der Ersatzwert für den Zwischengewinn ist grundsätzlich nur für die Besitzzeit des Anlegers ab dem Ende des letzten Geschäftsjahres oder Kalenderjahres im Falle des § 6 InvStG zu ermitteln. Besitzzeiten vor dem Ende des letzten Geschäftsjahres/Kalenderjahres bleiben grundsätzlich unberücksichtigt, weil sie in die Ermittlung der Erträge des letzten Geschäftsjahres oder in die Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG eingehen. Allerdings geht bei ausschüttenden Investmentvermögen, die die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 1 InvStG veröffentlichen, bis zur Ausschüttung der Erträge aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr nach dem Vorbild des Zwischengewinns auch der Zeitraum des abgelaufenen Geschäftsjahres in die Ersatzwertermittlung ein. In diesem Ausnahmefall kann der Zeitraum für die Ersatzwertermittlung auch länger als ein Geschäftsjahr sein. Der Zeitraum für die Ermittlung des Ersatzwertes beginnt frühestens zum .
Soweit auszahlende Stellen vor dem den Zinsabschlag auf den Ersatzwert für den Zwischengewinn nicht nach der Besitzzeit berechnet, sondern die vollen 6 % angesetzt haben oder ansetzen, ist der Zinsabschlag nicht zu ändern. Der Ersatzwert ist aber auch in diesen Fällen bei der Veranlagung grundsätzlich nur für die Besitzzeit seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres/Kalenderjahres anzusetzen und der volle Zinsabschlag anzurechnen.
3. Feststellungserklärungen für Spezial-Sondervermögen nach § 15 Abs. 1 InvStG
Frage: Existieren bereits Vordrucke zu den Feststellungserklärungen für Spezial-Sondervermögen?
Antwort: Die Vordrucke für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen werden noch erarbeitet. Im Jahr 2005 müssen sich deshalb die Investmentgesellschaften noch anderweitig behelfen. Am zweckmäßigsten erscheint es, wenn für die Feststellungserklärungen der bereits aufgelegte Vordruck für die Publikums-Sondervermögen in modifizierter Form verwandt wird.
Die Investmentgesellschaft sollte eine Ablichtung des Vordrucks verwenden und ihn mit den Angaben für jede Besteuerungsgrundlage ausfüllen. Dabei sind abweichend vom Vordruck die Angaben in Euro und Cent für das gesamte Sondervermögen und nicht je Anteil zu machen. Da die Feststellungserklärung einer Feststellung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, ist es erforderlich, dass auch die Besteuerungsgrundlagen für jeden einzelnen Anleger betragsmäßig erklärt werden. Die teilweise vorgeschlagene Liste der Anleger unter Angabe der Beteiligungsquote ist daher nicht ausreichend. Vielmehr sollte die Investmentgesellschaft zusätzlich als Teil der bei dem für sie zuständigen Finanzamt abzugebenden Feststellungserklärung für jeden Anleger eine entsprechend modifizierte Kopie des Vordrucks für die Publikums-Sondervermögen abgeben. Auch dabei sind die Angaben nicht je Anteil, sondern in Höhe der auf den einzelnen Anleger entfallenden anteiligen Besteuerungsgrundlage in Euro und Cent zu machen. Durch die Angabe der Steuernummer des einzelnen Anlegers wird dem Feststellungsfinanzamt die Unterrichtung der Sitzfinanzämter der Anleger erleichtert.
Bei dem jeweiligen Sitzfinanzamt des Anlegers ist keine Feststellungserklärung abzugeben.
Soweit Feststellungserklärungen für Spezial-Sondervermögen nach § 15 Abs. 1 InvStG mit Eingang bei dem Finanzamt vor Veröffentlichung der o. g. Antwort in einer Anlage die einzelnen Anleger und ihre Beteiligungsquoten angeben, wird das Finanzamt durch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Feststellungsbescheid die mit der Feststellungserklärung bereits bewirkte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen selbst ergänzen.
Erklärungen, die sich auf die Angabe der Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 1 InvStG für das inländische Spezial-Sondervermögen beschränken, müssen ohnehin ergänzt werden. Dann sollten die Angaben zum Anlegerkreis und den Beteiligungsquoten zweckmäßigerweise durch Abgabe der Anlagen mit den Angaben der Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 1 InvStG für den einzelnen Anleger gemacht werden.
4. Zwischengewinn bei Hedgefonds
In Abweichung der Rz. 118 des Einführungsschreibens zum Investmentsteuergesetz gilt für Dach- und Single-Hedgefonds eine Ausnahme bis zum hinsichtlich der Pflicht zur Ermittlung und Bekanntmachung des Zwischengewinns.
OFD Münster v. - S 1980 - 123 - St 22 - 23
Fundstelle(n):
DB 2006 S. 868 Nr. 16
EStB 2006 S. 215 Nr. 6
HAAAB-82465