Abzugsfähigkeit von Vorsteuer für den privaten Telefonnutzungsanteil
Leitsatz
Die private Nutzung einer gemieteten Telefonanlage ist im Gegensatz zu zugekauften Telefonanlagen keine private Verwendung
eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, für den eine Versteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 oder 2 UStG durchzuführen
ist.
Bei gemieteter Telefonanlage ist der Unternehmer nur berechtigt, die in den Rechnungen ausgewiesenen Steuerbeträge insoweit
als Vorsteuern abzuziehen, als die abgerechneten Leistungen für sein Unternehmen und nicht für seine privaten Gespräche bezogen
werden.
Führt der Unternehmer keine Aufzeichnungen über die private Telefonnutzung, ist der Umfang der nichtabziehbaren Steuerbeträge
zu schätzen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 14/2006 S. 744 DStRE 2006 S. 936 Nr. 15 EFG 2006 S. 614 Nr. 8 INF 2006 S. 412 Nr. 11 UAAAB-82439
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 21.11.2005 - 6 K 1058/03
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