§ 2 Abs. 3 UStG kann bei Wettbewerbsverzerrung gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen; Unternehmereigenschaft der IHK
Leitsatz
Ein Stpfl. kann hinsichtlich der Leasingumsätze eines von ihm an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (IHK) zur
langfristigen Weitervermietung überlassenen Bürogebäudes wirksam zur Umsatzsteuer optieren und den Vorsteuerabzug aus den
Gebäudeherstellungskosten beanspruchen, soweit die Versagung der Unternehmereigenschaft der IHK im Rahmen ihrer vermögensverwaltenden
Tätigkeit bei ihr entgegen der EG-RL 77/388 zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
Derartige Wettbewerbsverzerrungen sind zu bejahen, wenn in einer Großstadt mit umfangreicher Büroflächenvermietung an Unternehmer
eine als Vermieterin auftretende juristische Personen des öffentlichen Rechts auf Grund der fehlenden Optionsmöglichkeit und
der hieraus resultierenden Kostenbelastung in Höhe der ihr in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge erheblich schlechtere
Wettbewerbsvoraussetzungen als ihre privaten Mitbewerber hätte.
Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/380/EWG ist auch zu Gunsten der öffentlichen Hand anwendbar.
Eine Fruchtziehung aus fremden Vermögenswerten oder typischerweise im Zusammenhang mit Vermietungsumsätzen erbrachte Sonderleistungen
schließen eine nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG schädliche vermögensverwaltende Tätigkeit nicht aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 605 Nr. 8 INF 2006 S. 412 Nr. 11 AAAAB-82437
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 21.09.2005 - 5 K 5195/02 U
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