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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 5 K 4658/01 U EFG 2006 S. 610 Nr. 8

Gesetze: UStG § 14 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1

Formelle Anforderungen an die Rechnungsanschrift eines in der EU ansässigen Unternehmers beim innergemeinschaftlichen Leistungsverkehr

Leitsatz

  1. Werden innergemeinschaftliche Lieferungen eines in Italien ansässigen Unternehmers (Kfz-Reimport) durch die Ausstellung von Rechnungen unter der Adresse eines inländischen Scheinfirmensitzes verschleiert, an dem keinerlei Geschäftsleitungs- und Arbeitgeberfunktionen, Behördenkontakte und Zahlungsverkehr stattfinden, so kann der inländische Leistungsempfänger die ausgewiesene Vorsteuer mangels eindeutiger und leicht nachprüfbarer Feststellbarkeit des leistenden Unternehmers aus den Angaben im Abrechnungspapier nicht abziehen.

  2. Soweit der Bundesfinanzhof im Aussetzungsbeschluss vom V B 5/99, der einen vergleichbaren Fall von Kfz-Lieferungen dieses Unternehmers betraf, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versagung des Vorsteuerabzugs bejaht hat, haben sich die dem zugrunde liegenden summarischen Sachverhaltsannahmen, dass der Unternehmer seinen umsatzsteuerlichen Verpflichtungen durch Anmeldung seiner Umsätze und Abführung der geschuldeten Umsatzsteuer nachgekommen sei und dass sowohl seine deutsche Deckadresse als auch der Firmensitz in Italien der Finanzbehörde bekannt gewesen seien, nachträglich als unzutreffend erwiesen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 610 Nr. 8
QAAAB-82436

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 21.09.2005 - 5 K 4658/01 U

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