Verdeckte Gewinnausschüttung bei dauerdefizitärem Betrieb
Leitsatz
Ergibt sich aus einer Gesamtsicht der Verhältnisse, dass eine Gesellschaft Aufwendungen nicht eigennützig, sondern gesellschaftsnützig
aufwendet, dann ist es grundsätzlich möglich und zur Abgrenzung von Gesellschafts- und Gesellschaftersphäre geboten, steuerrechtlich
das Entstehen von Gesellschaftsverlusten als im persönlichen Interesse der Gesellschafter liegend anzusehen und damit diesen
als verdeckte Gewinnausschüttung zuzuordnen.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 18/2006 S. 976 DStRE 2006 S. 1068 Nr. 17 EFG 2006 S. 1283 Nr. 16 WAAAB-82434
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 18.01.2006 - V 302/01
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