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Niedersächsisches Finanzgericht Beschluss v. - 3 V 281/05 EFG 2006 S. 936 Nr. 12

Gesetze: StraBEG § 3 Abs. 1 Satz 2, StraBEG § 7, StraBEG § 10 Abs. 2 Satz 1, AO § 168, AO § 371, AO § 378

Strafbefreiende Erklärung als Steueranmeldung ohne Nachprüfungsvorbehalt nur mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck, Abgrenzung zur Selbstanzeige

Leitsatz

  1. Die strafbefreiende Erklärung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StraBEG ist eine Steueranmeldung mit der Besonderheit, dass der Vorbehalt der Nachprüfung nicht besteht.

  2. Da die strafbefreiende Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben ist, macht der Erklärende zugleich deutlich, dass er Strafbefreiung und Abgeltungswirkung nach § 1 StraBEG begehrt. Die Verwendung des Vordrucks grenzt die strafbefreiende Erklärung zur Selbstanzeige ab.

  3. Entspricht ein formloses Schreiben des Stpfl. nicht dem amtlichen Vordruck, ist darin keine wirksame strafbefreiende Erklärung zu sehen.

  4. Liegt für den gleichen Sachverhalt bereits eine Selbstanzeige vor, ist die Abgabe der strafbefreienden Erklärung nicht mehr möglich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 764 Nr. 12
EFG 2006 S. 936 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 11/2008 S. 957
EAAAB-82414

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Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 19.09.2005 - 3 V 281/05

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