Zeitlicher Zusammenhang bei der Festsetzung von Zwangsgeld
Leitsatz
Bei der Festsetzung von Zwangsgeld bedarf es eines gewissen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Ablauf der Frist nach §
332 Abs. 1 Satz 2 AO und dem Zeitpunkt der Festsetzung nach § 333 AO.
Ein Zeitraum von über sieben Monaten zwischen dem in der Anordnungsverfügung genannten Datum und dem Datum der Zwangsgeldfestsetzung
ist als unangemessen lang anzusehen, sodass es an einem „zeitlichen Zusammenhang” bzw. einer „alsbaldigen Festsetzung” fehlt.
Ein Steuerpflichtiger darf nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass das Finanzamt nach Ablauf eines Zeitraums von über
sieben Monaten seit Ablauf der in der Anordnungsverfügung gesetzten Frist das eingeleitete Zwangsgeldverfahren nicht ohne
einen entsprechenden Hinweis weiterführt.
Fundstelle(n): AAAAB-82411
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 24.10.2005 - 3 K 3677/04
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