Ausnahmsweise führt die Hausverwaltertätigkeit zu gewerblichen Einkünften, wenn sie einen Umfang angenommen hat, der die
Übertragung qualifizierter Aufgaben auf Angestellte/Subunternehmer erforderlich macht bzw. die Beschäftigung von Hilfskräften
für untergeordnete Arbeiten die Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als gewerblich erscheinen lässt.
Die Verwaltung von ca. 200 Wohneinheiten lässt nicht darauf schließen, dass der Bereich der bloßen Vermögensverwaltung überschritten
ist.
Gemischte Tätigkeiten eines Stpfl. sind regelmäßig auch dann getrennt zu erfassen, wenn zwischen den unterschiedlichen Betätigungen
gewisse sachliche und wirtschaftliche Berührungspunkte bestehen. Die verschiedenen Tätigkeiten als Versicherungsvertreter/Makler
und Hausverwalter zwingen nicht zu einer einheitlichen Betrachtung der Tätigkeiten.
Fundstelle(n): TAAAB-82409
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 23.03.2005 - 3 K 175/99
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