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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 3 K 175/99

Gesetze: EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3

Gewerbesteuerpflicht eines Hausverwalters

Leitsatz

  1. Hausverwaltung ist grundsätzlich Vermögensverwaltung i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

  2. Ausnahmsweise führt die Hausverwaltertätigkeit zu gewerblichen Einkünften, wenn sie einen Umfang angenommen hat, der die Übertragung qualifizierter Aufgaben auf Angestellte/Subunternehmer erforderlich macht bzw. die Beschäftigung von Hilfskräften für untergeordnete Arbeiten die Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als gewerblich erscheinen lässt.

  3. Die Verwaltung von ca. 200 Wohneinheiten lässt nicht darauf schließen, dass der Bereich der bloßen Vermögensverwaltung überschritten ist.

  4. Gemischte Tätigkeiten eines Stpfl. sind regelmäßig auch dann getrennt zu erfassen, wenn zwischen den unterschiedlichen Betätigungen gewisse sachliche und wirtschaftliche Berührungspunkte bestehen. Die verschiedenen Tätigkeiten als Versicherungsvertreter/Makler und Hausverwalter zwingen nicht zu einer einheitlichen Betrachtung der Tätigkeiten.

Fundstelle(n):
TAAAB-82409

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 23.03.2005 - 3 K 175/99

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