Aufwendungen eines Croupiers für einen schwarzen Anzug
keine Werbungskosten
Leitsatz
Aufwendungen eines Croupiers für
einen schwarzen Anzug, den er nach den Anweisungen des Arbeitgebers als
„Dienstkleidung” zu tragen hat, sind nicht als Werbungskosten
abziehbar. Die gilt auch dann, wenn er den schwarzen Anzug ausschließlich
bei der Ausübung seiner Arbeit trägt, er sich vor und nach der Arbeit
umzieht und den Anzug außerhalb der Arbeitszeit – abgesehen von
Zeiten der Reinigung – in seinem „Spind” im Casino
aufbewahrt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 1176 Nr. 19 EFG 2006 S. 809 Nr. 11 FAAAB-82405
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 31.01.2006 - 4 K 448/01
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