1. Hat eine aus Ehegatten bestehende Grundstücksgemeinschaft in einer Zeitspanne von 9 Jahren seit der Anschaffung insgesamt
25 Objekte veräußert, ist ein gewerblicher Grundstückshandel selbst dann anzunehmen, wenn innerhalb des Fünfjahreszeitraums
nur ein Objekt veräußert worden ist, alle Verkäufe jedoch Ergebnis eines einheitlichen Entschlusses sind, die Vermögensauseinandersetzung
bei Trennung/Scheidung durch Veräußerung der Objekte zu bewirken.